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„sollen Schwyz unö GlaruS dem Abte gegen den vorgenanntenLeuten in der Grafschaft Loggenburg beholffen und berathen seynin seinen Kosten, daß sie gehorsam und gewärtig zimmlich undbillicher Dingen seyn" u. s. f. § 19. In Streitigkeiten mit denToggenburgern oder mit Andern wegen dieses Landes erkennt derAbt das Richteramt beyder Orte, oder auch nur eines derselbenan. § so. Der Abtey werden hohe und niedere Gerichte, demLande seine Freyheiten vorbehalten. § 22. Die Erneuerung desLandrechtes wird zu fünf oder zehen Jahren , oder nach dem Aoöeeines Abtes nach dem Befinden beyder Orte vorgenommen. § 23.Würde entweder der Abt oder das Land sich dieser Erneuerungwidersetzen, so soll der andere Theil den beyden Orten helfen, denWidersprechenden gehorsam machen. § 24. In Kriegen der Ab-tey , welche Schwyz unö Glarns nicht berühren, sollen die Log-genburger derselben Hülfe leisten; doch diesem Landrechte ohneSchaden. /
Schon 1475 urtheilten Schwyz und Glarus, der Eid gegendie Abtey gehe demjenigen der Landleute vor; dennoch übte derLandrath-bedeutende Rechte aus. Er geboth einige Jahre vor derReformation den Priestern, nichts Anderes zu lehren, als was sieaus dem Worte Gottes beweisen könnten. In dem ewigen Frie-den mit Frankreich war dem Toggenburg sein Antheil an den Jahr-geldern zugesichert. Der Vertrag von Rappersweil, durch wel-chen, 1538, der Loskaufs* * * § ) aufgehoben, und das Toggenburgder Oberherrlichkeit des Abtes wieder unterworfen wurde, behieltdie Freyheit der Religion (**), der Bestellung der Pfründen und
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(") § 2. Wenn wenige oder viele Personen die sieben Sa-
kraments und das Amt der heiligen Messe und alle christlichen Cere-monien wieder aufrichten, oder aber Prädicanten das Wort Gotteszu verkündigen begehrten, mögen sie dieß ungehindert haben. —
§ Z. Die Kirchengütec sollen nach Markzahl (Verhältniß) der Leute
mit den Meßpriestern und Prädicanten getheilt werden-