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Richterami der Eidsgenossen an. -Auf die Verwendung derselbenerbothen sich endlich Schwyz und Glarus, Liese Angelegenheitden Zürichern und Luzernern, als Mitschirmstiinden des Abtes,zur Ausgleichung anzuvertrauen; allein der Abt wollte auch Bern,welches damahls ihn unterstützte, und Solothnrn zuziehen und einSchiedrichteramt aufstellen: worüber man sich nicht vergleichenkonnte.
Im April 170t hielten Schwyz und Glarus die noch übri-gen Toggenburger zur Beschwörung des Landrechtes an, unddie Landsgemeine zu Schwyz hob alle Sprüche (Urtheile) und Ver-trage auf, welche demselben entgegen seyn möchten. Schwyz,Glarus und Appenzell drangen auf die Aufhebung des Bündnissesmit Oesterreich, die übrigen Orte hingegen befriedigten sich mitder Zusage, daß diese Verbindung mehr nicht in sich schließen solle,als was ihnen war mitgetheilt worden. Das Stift St. Gallenhingegen bezog sich auf die Reichslehnbarkeit des Toggenburges,„behauptete, daß einige Theile desselben dem Landrechte nickt un-terworfen seyen. Als es endlich 1706 das Landrecht bedingungs-weise anerkennen wollte, befriedigte dieß die Schwyzer und Glar-ner nicht, und mittlerweile fingen die Toggenburger an, sichwieder in den Besitz einzelner früherer Befugnisse zu setzen.
Schon empfand das Stift vielfach die Folgen jenes gewalt-samen Systemes, durch welches es seine günstigen Richter undBeschützer von sich entfernt und selbst die Einmischung der Eiös-genossen herbey gerufen hattet*). Als von 1705 an Zürich undBern den Toggenburgern mehr Gehör gaben, als bisher, undsich tiefer in diese Angelegenheit hinein ließen, drangen die katho-lischen Orte desto mehr auf Schwyz und Glarus, die Sache
G) Im Januac, 1705 ließen Schwyz und Glarus dem eidsge-nvfsischen Abschiede beyfügen: „Wann Et. Gallen erzwingen wollte ,das Landleuten - Lcmdrechk gelte nur, insoweit es den landesherr,liehen Rechten nicht zuwider sey, so geben sie zu vernehmen, daßin ereignendem Nothsalls sie sich ehender rssolviren müßten, in