Band 
Zweyter Band.
Seite
190
JPEG-Download
 

iso

Verfahren werden (*). In künftigen Kriegen der regierenden Ortesollen dir Unterthanen in den gemeinen Herrschaften neutral blei-ben, und nur durch Gebeth den Frieden suchen. In den ge-meinen Herrschaften soll keine Fortification durch Geistliche oderWeltliche ohne Zustimmung aller Orte angelegt werden. DarSchmißen (Necken) und Schmähen in Religionssachen ist verbo-then. Dlc eine Religion soll die evangelische, die andere diekatholische in schrift - und mündlichen Verhandlungen genanntwerden. In Justizsachen soll ein Religionstheil, wie der andersgehalten, und bey Verleihung der Lehen niemandem wegen derReligion etwas zugemuthet werden. § Z. Wenn der Abt unddas Convent zu St. Gallen nicht Frieden machen wurden, soerklären alle Orte und Zugewandte, daß sie weder mittelbar, nochunmittelbar sich derselben annehmen werden (**). § 4. Zürich,Wern und die V Orte gewähren die Amnestie denen, welche amKriege Antheil genommen oder den Zuzug unterlassen haben, mitVorbehalt derjenigen, welche in einem besondern Beybriefe genanntwerden (***). § 5 . Aus Respect für den Französischen HerrenLlmbassaöoren und die uninteressirten Orte, so wie auch aus Liebszum Frieden, soll von den Kosten (Kriegskosten) nicht mehr ge-

G) Bezeichnend ist dieser Artikel, sowie noch einige andere,welche von dem Inhalte gewöhnlicher Friedensschlüsse sich sehr un-terscheiden, und aus die Bedrückungen des Volkes der gemeinenHerrschaften durch die Landvögte der democratischen Kantone sichbeziehen.

(") Dieser § gibt dem Friedens-Vertrage den Characker einergemeineidsgenössischen Verhandlung, ungeachtet er nur von denKriegführenden unterschrieben werden sollte, und bezieht sich aufden Anfang des Friedens-Instrumentes, der dasselbe als eine ge-meineidsgenössische Verhandlung darstellt.

(«»») Bezog sich vornehmlich auf den Beat Anton Schnorf,der nach der Eroberung BadenS sich entfernt hielt und der thätigsteGeschäftsmann des Abtes blieb.