Band 
Zweyter Band.
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König mit den Hülfe Begehrenden über die Art und Größe derHülfleistung und über die Route unterhandeln. Wenn die könig-liche Armee sich mit den der Hülfe Bedürfenden verbunden, sosollen die intereffirten Stande dem Französischen Generale Stell-vertreter in ihrem Nahmen beygesellen, die an allen BerathungenTheil nehmen. Wenn irgend Eroberungen gemacht werden, sofallen diese dem Hülfe suchenden Stande zu. Wenn der König inder Folge bey der Aufnahme der protestirenden Orte in demBunde einige Artikel ausdehnen oder neue hinzu fügen würde, stsollen die Orte, die den gegenwärtigen Bund stipulirt haben, ander Ausdehnung Theil nehmen, sö daß sie ohne einigen Abbruchalle Rechte, Freyheiten und Vorzüge genießen sollen, die derKönig, der Dauphin oder seine Nachfolger zugeben würden.

In der Einleitung des Bundesbriefes selbst wird gesagt: DieGesandten der katholischen Orte und der Republik Wallis habenzur Ehre Gottes und zu gemeinem Besten schuldig zu seyn er-achtet, ihre Gedanken über die Erneuerung.des Bundes demGrafen du Luc zu entdecken; diesem haben sie gefallen, so daß erdieselben dem Könige, sie die Gesandten hingegen ihren Obernmitgetheilt, u. s. f. Die Bundesartikel erstrecken sich über alledießmahligen oder künftigen Besitzungen diesseits und jenseits desGebirges. — § i. Die übrigen Orte werden zum Beytritte einge-laden in der unbezweifelten Hoffnung, sie werden sich dazu ver-stehen, weil dieß zu Erhaltung des gemeineidsgenössischen Standes(Staates) eben so rühmlich als nothwendig ist. —- § 2 . Der ewigeFriede, die übrigen altern Bündnisse und LHeybriefe werden vonNeuem bekräftigt. — § Z. DaS Bundniß wird mit allen NachfolgerndesKönigs fortgesetzt.— § 4. Wenn das Königreich innerlich durcheine fremde Macht oder durch eine heimische Entzweyung sollte an-gefochten werden, so bewilligt die Eidsgenossenschaft binnen zehenTagen nach dem Begehren einen Volksaufbruch, der nicht starkerals l6,ooo Mann seyn kann. Er soll nur zu Lande gebrauchtwerden. Der König wird die Obersten und Hauptleute aus allenOrten ernennen, aus welchen der Aufbruch genommen wird. —