231
Bündnisses von 1663 (*). — § 22. Erneuert den § 22 von 1665. —§ 23. Wenn beyde Theile einen gemeinschaftlichen Krieg beschließensollten, wird man wegen der Führung desselben nberein kommenund nur einmiithig Frieden oder Waffenstillstände machen. —-§ 21. Die Eidsgenossen werden wie Einwohner des Königreichesangesehen; sie sind vom llroir ä'subsiue (Heimfall ihres Nach-lasses), der träne kornine (Abzug) frey, mit Vorbehalt der Zie-hung eines Inventariums. Sie können Handwerke u. dgl. nachden Verordnungen eines jeden Ortes betreiben. Sie genießen alleralten Privilegien. — § 25. Die königlichen Unterthanen sind inder Eiösgenoffenschaft erbsfähig, wegen ihrer eigenen Euter demHeimfalle, Abzüge, u. dgl. nicht unterworfen; wenn eidsgenössi-sches Vermögen ihnen zufallt, werden sie wie Schweizer behandelt,mit Vorbehalt der Regalien und anderer üblichen Rechte. Kauf-leute, Pilger, u. s. f. können in der Eidsgenossenschaft frey han-deln, gehen, kommen, nach § 20 des Bundes von 1663. —§ 26. Im Handelsverkehre werden die Eidsgenossen in Frankreichder Privilegien nach den Friedens - und Bundesverträgen genießen.Bcydseitige Unterthanen können gemünztes Gold und Silber,welches sie für ihre Waaren empfangen, nach dessen Angabe undmit erforderlichen Pässen beziehen. — § 27. Nach § 8 des ewigenFriedens und § 14 des Bündnisses von 1663 wird man die Feindedes Mitverbündeten nicht dulden, ihnen keinen Durchpaß, wedermittelbare, noch unmittelbare Hülfe gewähren. Staatsverbrecher,Todtschläger, Meuchelmörder, Betrüber, perruibsienrs (Störer)
(H Du Luc sagt in seiner Denkschrift, die Herren von Schwyzhaben ihm den glücklichen Gedanken mitgetheilt, die Worte: „nachdem Beyspiels ihrer Vvröltern" in diesen Artikel aufzunehmen;denn weil die Veröltem der Schweizer ilch ohne Bedenken allerOrten haben gebrauchen lassen, so werden nun die lästigen Klagenwegen Ueberschreikung der Verpflichtungen des Bundes wegfalle». —Dieser §, so wie auch § 27 u. a. sind indeß weit bindender, alsdiejenigen des vorhergehenden Bundes, auf welche sie sich berufen.