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Her öffentlichen Ruhe, die von ihrer Regierung als solche erklärtund entflohen sind, wird man sich auf das erste Verlangen ohnenähere Prüfung ausliefern. — § 28. Diebe und Räuber wirdman anhalten, daS Gestohlene zurück-geben und Hausdiebe ablie-fern, damit sie am Orte der That gestraft werden können. —§ 29. Man gestattet sich den Aurchzug, nach § l-'t des Bundesvon 1663, auch zur Hülfe und zum Beystände der Freunde undBundesgenossen. Bey solchen Durchmärschen soll ordentlich be-zahlt und den Einwohnern kein Schaden zugefügt werden. Fürdie Polizey und die Verpflegung werden Commiffarien ernannt,und man wird über den Weg, die Stärke der Abtheilungen, u.s.f.übereinkommen. — § 20 . In Pcivatstreitigkeiten soll der Klägerden Beklagten vor deschi Richter belangen, es wäre dann, daßbeyde Parteyen an einem Orte gegenwärtig wären, oder sich we-gen des Richters einverstanden hätten. Man verheißt sich gutesund kurzes Recht. — § 31. Man wird gegenseitig die oberst-richterlichen Urtheile vollziehen und sich darüber an die Erklärunghalten, welche der Souverain oder Oberherr darüber geben würde. —§ 32. Die JahrgelLer, Particular-Acten, u. s. f. werden fortge-setzt und jährlich zu Solothurn in Münzsorten bezahlt, welche inder Eidsgenoffenschast angenommen werden. — § 33. Frankreich
behält sich vor. Die eidsgenöffischen Orte und Wallis
machen die nähmlichen Vorbehalte, wie § 23 des Bündnisses von1663; nur ist Burgund weggelassen. — § 51 wie § 24 des Bun-des von 1663. — § 32 ist beynahe wörtlich der § 25 des letztenBündnisses; nur werden dem Könige fünf bis sechs Monathe ein-geräumt, um diejenigen Mächte anzuzeigen, weiche er sich zufolge§ 33 vorbehalten will. Auch hier nennt sich der König noch Her-zog von Mayland, Graf von Asti, Herr zu Genua, u. s. f. (*)
(*) Franz Urs Balthasar sagt in seinen „ Transgressionen derFranzosen in Ansehung der Bündnisse und Verträge der Eidege-nossen", bey Erwähnung dieses Bündnisses, des Capitulates von1706 und anderer ähnlicher Verträge: „Erdauert man Alles, lo