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Man machte Schwierigkeiten, Leute mit ihrem Vermögen weg-ziehen und sich auswärts ankaufen zu lassen. Noch um dieMitte des XVII Jahrhunderts erließ Basel dagegen ein allge-meines Verboth. 166i wurde daselbst beschlossen: Die vielenObstbäume auf den Steckern und Wiesen sollen weggeschafft wer-den, weil sie auch den Zehentherren schädlich seyen. 1661 undin spätern Jahren wurde verbothen, Aecker in Weinreben oderWiesen zu verändern; 1692, Capitalien zurück zu bezahlen, wenndieß nicht aus eigenem Vermögen, und ohne Geld zu borgen,geschehen könne. AeHnliche Verordnungen machten auch Zürichund andere Orte.
Das Streben nach Vorrechten, welches in einigen Städtendie Familien-Regierungen erzeugte, hatte in andern, wo dießnicht geschah, doch das Schließen der Bürgerrechte zur Folge,durch welches sowohl die Politik der Regierenden, als die staats-rechtlichen Verhältnisse der Regierten ganz verändert wurden.Allmählig vergaß man, daß die Städte nicht angelegt wurden,um einzelnen Familien Vorrechte einzuräumen, sondern um inKriegsgefahren der benachbarten Gegend als Zufluchtsorte, imFrieden als Märkte und Vereinigungsplätze für die Befriedigunggeistiger und physischer Bedürfnisse dienen zu können, und daßin den zunächst vorher gegangenen Jahrhunderten jedem, derfähig war, einen städtischem Beruf auszuüben, unter leichtenBedingungen der Zutritt offen stand. Das Schließen der Bür-gerreäste zog eine Scheidewand zwischen den Städten und demunterthänkgen Landbewohner, der aufhörte, unmittelbarer StaatS-genoffe zu seyn, staatsrechtlich und in manchen bürgerlichen Be-ziehungen in ein nachtheiligeres Verhältniß gerieth, als der Ein-wohner eines monarchischen Staates. Die Bedingungen, unterwelchen neue Bürger ausgenommen werden konnten, wurden in denregierenden Städten von Zeit zu Zeit erschwert. Hat man ein-mahl angefangen, sich Vorrechte zuzueignen, so steigt die Be-gierde mit dem Gelingen. Die Menge sieht den Genuß als einRecht an, und läßt sich nicht mehr entreißen, was sie einmahl