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welch? von einzelnen Königen ganz aus freyem Willen seyenertheilt worden. Bey seiner Legitimation 1780 führte der Fran-zösische Bvthschaftcr, Vicvmte von Polignae, gegen die eidSge-nössischen Gesandten, mit welchen ex über die Privilegien derSchweizer unterhandeln sollte, eine bisher nie gehörte Sprache.Es gebe, sagte er, Pflichten der Herrscher gegen ihre Unter-thanen; diese würdenZdie Last der Abgaben nicht mehr tragenkönnen, wenn man ihrer Betriebsamkeit durch zu weitgehendeBegünstigungen Anderer Hindernisse entgegen setzen wollte.Ausschließende Vorrechte ersticken den Kunstfleiß. Im May1781 versammelten sich die Gesandten der XIII Orte, derZugewandten und der Republik Wallis wieder zu Solothurn;aber die Unterhandlungen mit dem Bothschafter gelangten zukeinem Schlüsse; und in einem Edikte vom December 1781 be-stimmte der König einseitig die Vorrechte der SchweizerischenKaufleute in Frankreich. 1782 sagte ein Französischer Unter-händler, der König könne nicht zugeben, daß Franzosen esbedauern müßten, nicht geborne Ausländer zu seyn. Unge-achtet der neuen allgemeinen Verbindung mit Frankreich über-ließen sich nicht alle Cantone jenen demüthigen Hingebungen,welche zuletzt als Pflicht angesehen, auch von andern Mächtenerwartet und endlich gefordert werden. Als im November 1781Luzern den geheimen Rath von Zürich fragte, was für Feyer-lichkeiten Zürich für die Geburt deS Dauphins anordne, war dieAntwort: „Keine, wie vorher in ähnlichen Fällen." 1786 äußerteder Französische Bothschafter gegen Bern den Wunsch seinerKrone, eine allgemeine Capitulation für alle Schweizer-Regi-menter zu unterhandeln; allein zu Zürich und noch an einigenOrten herrschten dagegen große Bedenklichkeiten.
Aus der Zahl der Verhandlungen der Schweizer mit Frank-reich verdient diejenige der Basler von 1736 und 1737 wegenihrer besondern Umstände eine ausführliche Erwähnung.. Zu ver-schiedenen Mahlen hatten die Fischer von Neudorf oder Grosi-Hüningen die Fischerey zu Klein-HüniNgen gewaltsam beschädigt.