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leisteten Abbitte und unterwarfen sich den Strafen, welche jetztnoch über sie ausgesprochen wurden. Noch 1729 wurde,, A„s-geschossene von Wilchüigen vor den großen Rath zu Schafhau-sen berufen, mit Geldstrafen belegt; die Huldigung wurde ge-leistet, und pog dieser Zeit an blieb die Gemeine ruhig.
Die zwischen dem Rheine und den nordöstlichen Felsgebir-gen der Schweiz liegende, aus den dreist Pfarrgemejnen Grab«,Buchs und Sevelen bestehende Landschaft Werdenberg, welche1517 von den Freyherren von Hewen an Glarus war verkauftworden, hatte schon 1535 einen Aufstand gegen ihre »och neuenGcbiether begonnen, Doch gelang es den Bemühungen de«wohlmeinenden Landvogts und des Schultheißen von SarganS,die Geinüthec zu beruhigen, als bereits dqs Land-Banner vonGlaruS heran zog, 1667 brachten die Werdenberger an die Ob-rigkeit von Glarus ihre Klagen über Eingriffe der Landvögteund anderer Glarnerschen Landleute, welche sich daselbst ange-siedelt hatten, in ihre ausschließlichen Rechte anf bje Weidenund Waldungen, desgleichen über Erhöhung des KehendenS, derseit ältern Zeiten auf ein« bestimmte Geldsumme festgesetzt war,über Bedrückungen in der Beziehung des TodtrnfalleS und inder Besetzung von Amtsstellen. Der Landrath, welcher sichvon der Gerechtigkeit der »leisten ihrer Forderungen überzeugte,stellte ihnen einen Freyheiksbrief zu, kraft dessen kein LandvogkPferde oder anderes Vieh anf die gemeinen Weiden treibe»,oder Holz aus den Gemeind-Waldunaen wegnehmen, dpin Glar-ner ohne Bewilligung einer Werdenbergischen Gemeine sich da-selbst niederlassen solle. Die Gemeinen mögen über ihre Weidenund Nutzungen Verordnungen machen ohne Einmischung de«LandvogtS. Am Schlüsse war beygefügt, der Brief solle solange gültig seyn, als die Herrschaftsleute diese Gnade nichtmißbrauchen würden , und in den folgenden Jahren gab der Land-rath noch andere Bestätigungen dieser Nechtsamen.
Dieser Befreyungen erfreuten sich die Werdenberger ohneerhebliche Störung und ohne einen bedeutenden Gebrauch davon