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ungen hinderten noch andere Rücksichten das Gedeihen der Un-terhandlung. Eifersucht gegen ein ltebergewicht der Familie vonSalis war bey Vielen die geheime Triebfeder ihres Beneh-mens. Dem Gotteshaus-Bunde selbst fehlte durch den Einfluß der-jenigen, welche das letzte Capitulat mit Mailand hatten schließenhelfen, die nöthige Jusammenstimmung.
Durch Festhalten an Formalitäten ging viel Zeit verloren.Dennoch brachten die Vermittler durch ruhige Beharrlichkeit esdahin, daß enhlich von 63 Gemeinen oder Hochgerichten, außerden 22 des Gotteshaus-Bundes, noch 15 andere ihren Vorschlä-gen zustimmten, und der X Gerichten-Bund sich wenigstensbedingungsweise wieder dem Gotteshaus-Bunde näherte. ImJanuar 1730 verließen die Abgeordneten Zürichs und BernsBünden wieder, und der Gotteshaus-Bund behielt, bis auf we-nige Einschränkungen, seine bisherigen Befugnisse. In die strei-tige Lischoftwahl mischten die beyden Orte und ihre Abgeord-neten sich nicht, ungeachtet der Gotteshaus-Bund es wünschte,um ihrer politische» Verwendung nicht den Schein einer Einmi-schung als Religionspartey zu geben. Obgleich der Gotteshaus-Bund durch zwey Doctoren der Rechte aus den beyden andernBunden staatsrechtlich und geschichtlich darzuthun versuchte, derBischof zu Chur müsse ein Landsmann und aus diesem Bundegebürtig seyn, und das Dom-Capitel sey verpflichtet, die Wahlnur mit dem Rathe, dem Wissen und der Bewilligung des be-sagten Bundes vorzunehmen, eine andere Wahl hingegen seyganz ungültig, erreichte er seinen Zweck nicht. Ueber den Ver-kauf der Rechte des Bischofs in dem Münsterthale herrschte einbesseres Einverständniß zwischen den drey Bünden. Ihre durchdie damahligen politischen Verhältnisse des Wiener-Hofes begün-stigte Verwendung hatte die wichtige Folge, daß 1733 der Kai-ser die Anwendung des Bündnerischen Zugrechtes auf den ge-schlossenen Kauf anerkannte; und siebzehn Jahre spater überließder Bundestag diese Erwerbung um den nähmlichen Preis demMünsterthale selbst.