Band 
Zweyter Band.
Seite
325
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Immer bleibt es gefährlich, und nicht selten wird eS ruhe-störend, wenn in Freystaatcn die Vorsteher oder die vollziehen-den Behörden, auch in guter Absicht, die Ausführung wichti-ger Angelegenheiten sich anmaßen, auf deren Behandlung eineobere Behörde, nahmentlich in den Democratien die Landesge-meine, Ansprüche machen kann. Noch in neuern beste» hat-ten der Calender-Streit und der Werdenberger-Handel wichtigeBeyträge zu dieser Erfahrung geliefert. Jetzt sollte die Absicht,Kriege zu verhi'sthen, und den Zustand des Friedens zu befesti-gen, in den äußern Rhoden von Appenzell durch die Entzweyungder Harten und Linden während einer langen Zeit diese Wahr-heit bestätigen. Der § 83 des zu Rorschach entworfenen, und zuBaden geschlossenen Toggenburger-FriedenS hatte den Abt, dieäußern Rhoden und die Stadt St. Gallen einer Beschränkungunterworfen, indem er sie verpflichtete, in ihren Streitigkeitennicht thätlich vorzuschreiben, sondern von jeder Seite zwey Can-tone einzuladen, durch Sätze aus ihrer Mitte dieselben entschei-den zu helfen; aber dadurch hatte er ihnen nur das traurigeRecht entzogen, auf dem mißlichen Wege der Gewalt ihre An-sprüche durchzukämpfen.

Schon hatten sich zu verschiedenen Zeiten Mißverständnisseund Eifersucht zwischen den beyden Außer-Rhodenschen Landes-gegenden vor und hinter der Gitter erhoben. Die Mehrheiteiner Landsgemeine hatte 1597 beschlossen, das gemeinschaftlicheRathhaus sollte zu Trogen in der Abtheilung vor der Gitterseyn; allein bald nachher beschloß ein zweyfacher Landrath, dieLandsgemeins sollte das eine Jahr zu Trogen, das andere zuHundweil oder Herisau, in dem Theile hinter der Gitter, gehal-ten, und ebenso der Sitz der Obrigkeit zwischen Trogen undHerisau abgewechselt werden. Von dieser Zeit an versammeltesich die Landsgemeine jährlich abwechselnd zu Trogen oder Hund-weil,' die Obrigkeit zu Trogen oder Herisau; nur wurden dieHauptverbrechen immer zu Trogen beurtheilt. Auch wurde be-stimmt, baß von den lo obersten Landesvorstehern 5 vor und 5