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überschrieben war: „Mit Bewilligung der Obrigkeit;" und man be»sorgte, eine unter dieser Aufschrift erscheinende Ankündigungwürde auf eine stillschweigende Billigung des Magistrats schließenlassen. Die Behörden wandten sich zu wiederhohlten Mahlenan den König. Am 7 Januar 1767 beschloß die Dürgerver-sammlung zu Neuenburg, diejenigen vom Bürgerrechte auszu-schließen, welche Pachtungen oder die Bürgschaft für solche aufsich nehmen würden. Die Berichte, welche dem Könige überdas Vorgegangene eingegeben wurden, hatten die Folge, daßder Venner Osterwald seiner Stelle entsetzt, zwey andere Re-gicrungsglieder zurück gestellt wurden.» Der königliche Commiffairvon Derschau machte nun im Nahmen des Königes vor demRathe zu Bern einen Prozeß gegen die Stadt Neuenburg an-hängig, und der General-Advoeat Gaudot, vorher ein beliebterBolkömann, trat plötzlich zum großen Erstaunen seiner Mitbür-bürger zu der königlichen Sache hinüber, und benahm sich alsthätiger Gehülfe des Commissairs.
Folgendes waren die Gegenstände der Klagen des Herrn vonDerschau: 1. Die Widersetzlichkeit der Stadt gegen die Verstei-gerungen und ihre Gemeinschaft mit den andern Städten, dadoch wegen der besondern Vortheile, deren sie genieße, die Ver-pachtung für sie ohne Nachtheil sey. 2. Die verweigerte Ein-rückung ins Wochenblatt. 3. Die Maßregel gegen die Pächterund Bürger mit Forderung einer Genugthuung. 4. Der Rathund die Bürger sollten Niemand ohne Bewilligung des Landes-herr» von dem Bürgerrechte ausschließen. Der Commiffair for-derte außerdem L: der Rath und die Bürgerschaft von Neuen-burg sollten ohne Bewilligung der Regierung die Staatskörperund Gemeinen in keinem Falle zusammen berufen. 6. ES sollihnen verbothen seyn, sich mit andern Staatskörpern oder Ge-meinen zu vereinigen, um Beschwerden derselben zu den ihrigenzu machen. 7. ES sollte ein Codex der staatsrechtlichen Ver-hältnisse durch fähige Personen auf Veranstaltung des Königsverfertigt, und nachher von dem Stande Bern als Fundamental-