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Verfassung des StaateS genehmigt werben. 8. Der Gouver-neur soll befugt seyn, verdächtige Fremde wegzuweisen. DieStadt wollte über den 4, 5, 6 und 7 Artikel nicht eintreten,weil diese das ganze Land betrafen, und die übrigen Gemeinenprotestirten gegen die Benachtheiligung ihrer Rechte, weil derVertrag von 1406 die Stadt Bern nur zwischen dem Grafenund der Stadt Neuenburg zum Richter mache. Hieraus ent-standen zwey Prozesse, welche endlich sowohl vor dem kleinen,als vor dem großen Rathe zu Bern mit einigen Beschränkun-gen für den Fürsten entschieden wurden. Ueber die Maßregeln,welche die Bürgerschaft von Neuenburg am 7 Januar genommenhatte, ward bestimmt, sie sollen in Gegenwart der Bürgerver-sammlung aufgehoben, dieß unter vorgeschriebenen Förmlichkeiteneinprotokollirt und bey dem Vice-Gouverneur Abbitte geleistet wer-den, Die Stadt wurde ungeachtet ihrer Gegenvorstellung zuBezahlung von 3Z,ooo Schweizerfranken an die Kosten ver-urtheilt.
Gegen Gaudot, welcher die Vorrechte der Stadt in schrift-lichen und mündlichen Aeußerungen sehr angegriffen hatte, wardas Volk zu Ncuenburg sehr erbittert, Er erhielt dafür eineEinnehmerstelle von der Regierung und das Amt eines Gene-ral-Procurators, von welchem ein anderer Mann entfernt wurde,der die Liebe der Bürger besaß. Er kam am 24 April 1768 mitdem königlichen Bevollmächtigten von Bern wieder nach Neuenburgzurück. Dieser und der Vice-Gouverneur riethen ihm, seinenAufenthalt im Schlosse zu nehmen; allein Gaudot begab sich infeine Wohnung. Schon am Abende verübte der Pöbel Unord-nungen und Beschimpfungen vor seinem Hause, so daß der Ma-gistrat dasselbe durch Bewaffnete bewachen ließ. Am Morgenverstärkte sich der Volkshaufe. Ein Versuch, den GaudotS Bru-der machte, die Bürger mit Gewalt zu entfernen , und hecunterge-worfene Scheiter reizten sie noch mehr. Umsonst suchte der Ma-gistrat den Tumult zu stillen. Ein von Bedienten in der herr-schaftlichen Dienstkleidung begleiteter Wagen, in welchem ihn