Band 
Zweyter Band.
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Anklage nicht als gegründet ansehen, der Ankläger aber auf der-selben beharren, so soll dieselbe an den Rath gebracht werden.In diesem Falle soll der Denunziant während des ganzen Pro-zesses dem Beklagten gleich gehalten, und wenn er aus Mangeldes Beweises in seiner Klage unterläge, nach Beschaffenheit derSchwere der Klage bestraft werden. — Alle andern Anzüge überdiesen und den vorhergehenden Artikel, sowohl vor Rath als vorRäth und Hundert, sollen bey Eiden verbothen, der Anzügerhart gestraft, und der Anzug an die angedeuteten Lribunalienverwiesen werden. § 4. Weil die Hauptquelle der entstandenenUnruhen darin besteht, daß die meisten Geschäfte durch den ein-geführten unmäßigen Parteygeist betrieben, die Rathsgliederdurch Vorurtheile eingenommen, aufgebracht, und sodann dieSchlüsse mit Hitze, Parteylichkeit und Uebereilung abgefaßt wor-den, so soll derjenige, gegen welchen neben dem Ankläger durchzwey Jeugen bewiesen wird, daß er zu Betreibung eines wich-tigen Staatsgeschäfks die Leute angeredet, Versammlungen oderComplotte veranstaltet habe, das erste Mahl in dem vorliegendenGeschäfte ausgestellt, und im Wiederhohlungsfalle auf das schärfsteangesehen werden. § 5 verbiethet Beschimpfungen, Ungestümund Jusammenschreyen in den Rathsversammlungen. § 6. Da-mit nicht wichtige Geschäfte nur durch wenige Personen behan-delt werden, so sollen die Anträge der Commissionen nicht imAllgemeinen, sondern artikelweise behandelt, und die Documente,welche dazu gehören, in der Urschrift verlesen werden. § 7. Daleider eingerissen, daß alle und jede obrigkeitlichen Urtheile undVerfügungen von Rathsherren, Bürgern und dem gemeinstenPöbel ungescheut und öffentlich durchgezogen werden, und da-durch die Verachtung, der Ungehorsam, und gar zuletzt Empö-rungen entstehen können, so ist allen Wirthen und Weinschen-ken aufgetragen, diejenigen, welche über obrigkeitliche Urtheileoder andere Verordnungen zu reden anfassgen, schweigen zuheißen, und die Ungehorsamen dem Oberstwachtmeistcr bey Strafeund allerhöchster Ungnade anzuzeigen. Die Heimlicher sollen