Band 
Zweyter Band.
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des Meineides. Wenn Meyer selbst, schriftlich oder mündlich,für Abänderung ansucht, so verliert er die Rathöstclle, und bleibtverbannt.

Ein anderer, charakteristischer, einmüthig gefaßter Beschlußvom 16 März, welchem der gehaltvolle Nahme Constitutionbeygelegt wurde, der nur von einer in ihrer Mehrheit verdor-benen Regierung ausgehend, und zu dem die Bessern nur in einerArt von Verzweiflung stimmen konnten, die ihnen keine Hoff-nung übrig ließ, auf einem andern Wege das Schlimmste zuverhnthen, und etwas Gutes zu retten, sagt § i. Wenn in derRechnung eines Beamten „ein Stoß" entdeckt wird, soll er vordie Nechnungs-Kammer beschieden, und ihm der Ersatz aufer-legt werden; doch ohne daß dadurch die Ehre des AmtmannSim mindesten berührt, oder er deßwegen bestraft werden könnte.Offenbarer und vorsetzlicher Betrug und gänzliche Unfähigkeit,über welche der Beamte sich nicht rechtfertigen wollte oderkönnte, soll an die gnädigen Herren gebracht werden. § 2. Kla-gen zwischen Partikularen sollen, wenn der Beklagte ein Bürgerist, nach dem geschwornen Briefe, die Angelegenheiten der Raths-herren aber auf die hierum übliche Art prozessirt werden.§ 3 . Klagen über Staatsverbrechen, wo es nähmlich die Religion,den Nutzen, die Sicherheit und das Ansehen der gnädigen Herrenund Obern und des ganzen Vaterlandes betrifft, sollen sowohlgegen Bürger als Rathsherren zuerst den Heimlichem und vondiesen dem Amts-Schultheißen vorgetragen werden. Wenn diese„die Sache für treffend erachten," sollen sie sich mit Zuziehungdes Alt-Schultheißen, beyder Statthalter, der zwey ältestenRathsherren des täglichen und großen Rathes und des Staats-schreibers versammeln, den Ankläger vorberufen, die Klage schrift-lich abfassen, genau erdauern, wofern sie hinreichende Gründe zuhaben glaubten, die Sache vor den Rath bringen, oder wennGefahr in dem Aufschub läge, mögen sie den Beklagten verhaf-tn. Ist keine Gefahr vorhanden, so soll der Beklagte zuerstvor dem Verhafte verhört werden. Würde der geheime Rath dir