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„Zeige dich dem Priester" die Anwendung, sie sollten die schwereSunde ihres Ungehorsams anderswo beichten und ihm die Beicht-zettel bringen, mit der lauten Nebenbemerkung, ihm komme eszu, auch während der Woche das Lanzen zu gestatten oder zuverbiethen; man könne nun in die Stadt gehen und über ihnlugen. Die Obrigkeit, welche sich noch leicht erinnern konnte,daß Priester, die 1712 zu Beförderung der Unruhen beygetragenhatten, ohne Zuthun ihrer geistlichen Obern waren zurecht gewie-sen worden, trug dem Schultheißen Dürler auf, den Landvogtund den Pfarrer über das Vorgegangene zu vernehmen. Am26 setzte der Pfarrer denjenigen, welche noch keinen Beichtzettelgebracht hatten, eine letzte Frist bis zum Abende des 27 , nachderen Abfluß er den Widerspenstigen die heiligen Sacramenteversagen werde. Der Rath beschloß, dem Pfarrer einen Ver-weis zu geben, ihn zu einem anständigern und vorsichtigernBenehmen zu ermähnen. Um dieß in gefälligere Formen ein-zukleiden , forderte er die Stellung des Pfarrers vor dem bischöf-lichen Commissar; allein dieser protestirte und bezog sich auf dieImmunität der Geistlichen, welche keine Stellung gestatte.Gegen widerhohlte Vorladungen vor den Rath und Hun-dert, unter Androhung der Verbannung, entschuldigte sichder Pfarrer durch das Verboth seiner geistlichen Obern,und erklärte sich dadurch als der Untergebene eines außer demStaate liegenden Staates. Der Rath fand nun weder Geld,noch Freyheit oder andere ähnliche Strafen, sondern die Ver-bannung angemessen, und geboth dem Pfarrer, diese binnen vierund zwanzig Stunden zu befolgen, widrigenfalls er über dieGrenzen gebracht werden sollte, und die Capuziner wurden ein-geladen, den Gottesdienst zu Udligensweil zu besorgen.
Noch hatte der Nuntius Passionei sich nicht öffentlich geäu-ßert. Allein unterm 30 September erklärte der Bischof von Con-stanz sein Befremden über Vorladung und Verbannung, fordertedie Wiedereinsetzung des Pfarrers, und sprach die Erörterungdes Falles für das bischöfliche Consistorium als die einzige zustan-