für die Bedürfnisse, des Staates. Sie fand Widerspruch. Doch endlichtraf ein päpstliches Breve ein, welches erlaubte, von den Welt-geistlichen einen sreywilligen Beytrag zu beziehen, die Vollstre-ckung aber dem Nuntius vorbehielt. Nicht ein Mahl wollte die-ser das Breve heraus geben, bis die Obrigkeit die Bedingun-gen zugestanden und erklärt hätte, auch die Beyträge nur ausseiner Hand zu beziehen. Eine nur wenig überwiegende Mehr-heit des Rathes sah sich durch die dem Legaten hingegebene Par-tey gelähmt.
Die Abhandlung, welche Felix Balthasar 1768, zwar ohneseinen Nahmen, unter dem Titel: „ve llelveriorum juribu-circa savra, das ist, kurzer historischer Entwurf der Freyhei-ten und der Gerichtsbarkeit der Eidsgenossen in sogenanntengeistlichen Dingen", herausgab, verdient jetzt noch die Aufmerk-samkeit jedes die Rechte und die Unabhängigkeit seines,Va-terlandes liebenden Eidsgenossen. Als die von mehrern Obrig-keiten nachgesuchte, und durch die Bischöfe bekannt gemachteAufhebung mehrerer gebothenen Fasttage 1779 im Cantone Lu-zern, wie in mehrern andern Gegenden, durch fanatischen Ein-fluß Widerspruch fand, und mißdeutet wurde, behauptete dieObrigkeit dasselbe durch ein kräftiges Mandat. Doch ivar auchdas Zeitalter des Emporstrebens nicht frey von inquisitorischenMaßregeln. 1747 verurtheilte ein aus vier Geistlichen bestehen-des Ketzergericht den Jakob Schmidli aus der Sulzig, erwürgtund mit seinen Büchern und Schriften verbrannt zu werden,weil er die Bibel nicht nur für sich gelesen , sondern Andern er-klärt, und als die einzige Grundlage der Religiosität empfohlenhatte. Sein Weib, sechs Kinder, und ein und siebzig anderePersonen wurden verwiesen, seine Wohnung durch die Hand desScharfrichters in Asche^perwandelt, und auf der Brandstätte eineSchandsäule errichtet.
Bekannt mit der Führung geistlicher Waffen, behauptete dieAbtey St. Gallen ihre landesherrlichen Rechte gegen die An-sprüche des Bischofs von Constanz desto unerschrockener, weil