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Systemes nicht widerstreben; er sprach auch die Äbhörung undBeeidigung der Kläger und Zeugen an. Der Rath bezog sichauf eine weit altere Verordnung, welche Beeidigungen durchandere, als die obrigkeitlichen Landesbehörden verboth. Die derRömischen Curie ergebenen Regierungsglieder führten die Sprache,welche den unzuverlässigen Beamten bezeichnet. Sie trugen aufNachgiebigkeit an. Man mußte, sagten sie, für die Behauptungseiner Ansprüche entweder einen ungestörten Besitz, oder einpäpstliches Jndult darthun können; mehr als dreyßig Fälle seyenfür die Forderung der Nuntiatur vorhanden. Würde man auchFalle der Ausübung gegen den Commissar zu beweisen im Standeseyn, so könnte ein solcher doch seinen Obern keine Rechte ver-geben. Das Aecessorium folge dem Principale nach, und dieBeeidigung sey nur ein solches; der katholische Vorort muffeandern zum Vorbilde dienen; der heilige Stuhl würde nicht nach-geben können; und wie würde man gegen den Zorn desselbenbestehen? Die Vertheidiger der Rechte des Staates erwiederten:Die Bündnisse mit dem Papste, welche die alten Rechte bekräfti-gen, seyen das wahre Jndult; vormahls habe man selbst dieGeistlichen beurtheilt, niemahls Zeugen nach Constanz geschickt,sondern der weltliche Richter habe sie auf Begehren vernommen.Die dreyßig Fälle beziehen sich entweder auf andere Rechtsver-hältnisse, oder sie seyen ohne Wissen der Obrigkeit erfolgt. DieNuntiatur unterschied zwischen dem 6? lliei-iiöa
ventrale und dem äurswenrum lläelicau's, und von Rom ausmußte der Garde-Hauptmann Franz Ludwig Pfyffer diese Un-terscheidung unterstützen. Wiederhohlt schrieb der Papst an denRath. Der Nuntius schlug als Ausweg vor, man möchte dieBeeidigung vorgehen lassen und dagegen eine Protestation ein-geben, welche er annehmen werde; nachher könnte man die Sacheerörtern. Aber mittlerweile verschwanden die Verhafteten, und dieObrigkeit erneuerte ihr Verboth, daß kein Unterthan auf bloße geist-liche Vorladung sich beeidigen lasse. (Beeidigungsstreit.) — 4766forderte die Obrigkeit von den Geistlichen einen freywilligen Beytrag