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Zweyter Band.
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Regierung ein. 1760 brachte Luzern im Nahmen der katholi-schen .Orte seine Klagen an den Stand Basel über SprengSchristlichen Raurachs und Basels Ursprung und Alterthum, weilin diesem Buche die Legenden der ersten Jahrhunderte über dieAusbreitung des Evangeliums in Helvetien bezweifelt, und nurdiejenigen des zweyten zugegeben wurden. Als die AbhandlungOuiUsurne l^ell, kable stsaoise, erschien, und die Zweifel, welcheGuillimann und andere gegen die Geschichte Wilhelm Teils er-hoben Hatten, nicht nur erneuerte, sondern diese ganz bestritt,ließ Uri die Abhandlung verbrennen; und es beschränkte sichnicht aus diese Maßregel, sondern es forderte durch eine Zuschriftvom 4 Juni 176o auch die übrigen Cantone dringend auf, ihrMißfallen über diese Flugschrift zu bezeugen. Die zu Zürichherausgekommenen Reflexionen eines Schweizers über die Frage:Ob es der katholischen Eidsgenossenschaft nicht zuträglich wäre,die regulären Orden aufzuheben, oder wenigstens einzuschränken?veranlaßte eine bittere Correspondenz zwischen Zürich und Luzern.Ein Wetteifer der Wachsamkeit durchbebte die Regierung. GleichwieGenfgegen Rousseau verfuhr, ebenso verdammte man zu Aürichi769die Abhandlung sur 1'oilgiue stes opilliour religieuses von JakobHeinrich Meister, der nachher, 1803, als Vorsteher der Organi-sations-Commiffion die MediationS-Verfassung zu Zürich einfüh-ren half, und 1826 im Genusse allgemeiner Achtung starb. Lu-zern verboth Maurers kurze Geschichte der Schweiz, u. dgl. m.

In mehrern Cantonen war es verbothen, im Auslande ohneBewilligung der Censur etwas drucken zu lassen. Man sah nichtein, daß die Bekanntmachung der finanziellen Verhältnisse daSZutrauen der StaatLgenoffen zu der Verwaltung erhöhet, son-dern man hielt ihre Bekanntmachung für Staatsverrath. Ueberdie vaterländischen Angelegenheiten und Verhandlungen, Gesetzeund Verordnungen enthielten in der Regel die öffentlichenBlätter entweder gar nichts, oder aber nur allgemeine Anzeigenmit uneinläßlicher, registerähnlicher Kurze. Gleichwohl trifftman auf manche Beweise entgegengesetzter Gesinnungen. In