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Zweyter Band.
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einer Censurverordnung vom 51 November 1761 sagt der Rathvon Basel: „Wir versehen uns zu der Klugheit und Billigkeitunserer geordneten Censoren, daß dieselben den Buchdruckern undBuchhändlern keine unnöthigen Schwierigkeiten machen, und da-durch dieselben in ihrem nützlichen Berufe hindern werden."Bisweilen ließen die Censuren der einzelnen Schweizer-StaatenWucher erscheinen, deren Inhalt hin und wieder noch in denneuesten Jahren wurde Eedenklichkeiten erregt haben. So ent-halt z. B. Schinzens Versuch einer Geschichte der Handel-schaft der Stadt und Landschaft Zürich (Zürich 1765) vieleAeußerungen, deren Umfang die damahligen Leser und Censorenschwerlich ahneten; I. C. Fiisis von 1765 bis 1768 zu Zürichin vier Banden herausgekommene eidgenössische Staats- undErdbeschreibung viele freysinnige, für die damahligen Zeitenkühne Gedanken, Verbesserungs-Vorschläge und Rügen solcherVerhältnisse, die er als Gebrechen der Staatseinrichtungen an-sah. Nur die Mehrheit einer Stimme hinderte in dem großen Ra-the zu Bern das Verboth dieses Buches.

Felix Balthasars 1768 zu Zürich gedruckte Abhandlungcle Helvenoruin juribug circs sscra, welche heut zu Tagejedem Verfasser Ehre bringen würde, fand ungeachtet derpäpstlichen und bischöflichen Verdammung zu Luzern kräf-tige Vertheidiger. Der biedere Schultheiß A. L. Keller sagtein der Rathsversammlung: „Seit Jahrhunderten schreiben dieGeistlichen für ihre Rechte, spannen von Jahr zu Jahr ihreForderungen höher, und dehnen ihre Gerichtsbarkeit und Macht-sülle mehr und mehr nach allen Richtungen aus. Warum brum-men und toben sie dann, sobald ein Weltlicher für die Regalienund Nechtsamen des Staates das Wort führt?" u. s. f. Luzernsprach kein Verboth aus, und ließ sich auch durch eine erneuerteAufforderung des Bischofs von Constanz nicht irre machen. —Uri, Schwyz und Zug antworteten dem Bischöfe Luzern nichtunähnlich, und der Rath von Solothurn bewies durch den Be-schluß, daß ein Abdruck dieser Schrift in dem Staatö-Archive