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Zweyter Band.
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gau, Wallis, Bellinzona, Lugano, Sargans *), St. Gallen, Thur-gau aufgezählt; Bünden wird eingeladen behzutreten. Die Urver-sammlungen stimmen über die Annahme der Verfassung ab, undwählen auf hundert Bürger einen Abgeordneten in die Wahlver-sammlung des Cantons. Diese Versammlung wählt vier Glie-der in den Senat, acht in den großen Rath **). Eines in den ober-sten Gerichtshof der Helvetischen Republik, dreyzehu in das Can-tonsgericht und fünf in die Verwaltungskammec des Cantons.Die vollziehende Gewalt besteht aus fünf Directoren, die vonden gesetzgebenden Räthen gewählt werden. Diese Direetorenernennen die Minister, diplomatischen Agenten, die Befehlsha-ber der bewaffneten Macht, den Vorsteher des obersten Gerichts-hofes, die obern Schatzbeamten, die Cantonsstatthalter, u. s. f.Der Cantonsstatthalter ernennt die Vorsteher der Verwaltungs-kammer, des CantonsgerichtS, der Untergeciäite aus ihren Glie-dern , die Districtsstatthalter, u. s. f. Nach fünf Jahren kann aufden Antrag des Senates (unter aufschiebenden Förmlichkeiten)eine Veränderung der Verfassung von dem großen Rathe be-schlossen, und den Urversammlungen vorgelegt werden, u. s. f.

Am 15 März nahm die Volksversammlung von Basel sie miteinigen Veränderungen an, suchte sich darüber durch Abgeord-nete bey dem Französischen Oberbefehlshaber zu rechtfertigen,und empfahl diese Veränderung auch andern Cantonen; alleinohne Erfolg. Zu St. Gallen drohete das herbeyströmendeLandvolk den Abgeordneten den Tod, und die Stadt St. Gal-len wagte es nicht, sich zu erklären. Die durch alle Gebirgs-gegenden sich äußernde Abneigung gegen die neue Verfassung,und von der andern Seite ein Plan, die Schweiz zu zerstückeln,

E) Ausgedehnt bis über die March, Rappersweil und das Rhein-thal. Dem Cantons Zug waren die freyen Aemter und Baden zu-getheilt.

E'°) In der Folge soll die Stellvertretung nach der Bevölkerungausgeglichen werden.