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Der erste § sprach sich aus : Die Helvetische Republik bildetnur Einen Staat, dessen Integrität durch die Verfassung gesi-chert wird. Es gibt nur Ein Helvetisches StaatSburgerrecht,und keine politischen Cantonsbürgerrechte. Im § 2. werdenSchashauftn und Thurgau als absonderliche Cantone angeführt.Walliüist aufgenommen, und des Frickthals wird nicht gedacht*).§ 3. Das Gesetz kann die Eüitheitung verbessern. § 4. Die Re-ligionsübung des katholischen und des reformirten Glaubensbe-kenntnisses, sammt den Kirchengütern, stehen unter dem besondernSchutze des Staates. Die geistlichen Güter können nur zu re-ligiösen und sittlichen Zwecken verwandt werden. Die Cantonesorgen für den Unterhalt der Religionslehrer. § 6. Keine Re-ligionspartey, deren Zwecke der Sittlichkeit und öffentlichen Ord-nung nicht zuwider laufen, ist von ihrer Religionsübung ausge-schlossen. — Die Rechte der Centralität und diejenigen der Can-tone sind im Wesentlichen nach dem Entwürfe von Malmaison,doch aber näher und deutlicher bestimmt. § 24. Der großeZehenten wird unverzüglich nach dem dreyzehnfachen mittlernJahreSertrag losgekauft. Partikularen, Geistliche und wohlthä-tige Anstalten, Gemeinheiten und Corporationen werden nachdem Zwanzigfachen vom Staate entschädigt. § 25. Die Grund-zinsen sind loskäuflich nach dem Gesetze vom 3 Januar. — DieTagsatzung besteht aus einundachtzig Gliedern; diese werden vonden Cantonen entschädigt. Sie versammelt sich jährlich am kJuni, und kann nicht länger als zwey Monathe versammeltbleiben. Sie erklärt auf den Vorschlag des SenatS den Krieg,bestätigt Friedensschlüsse, Lündnisse und Staatsverträge. Siebewilligt jährlich die nöthigen Geldsummen für die allgemeinenDedürsniffe. Die stehenden Truppen können ohne ihre Einwil-ligung nicht vermehrt werden. Der Senat besteht auS zweyLandammännern und achtundzwanzig Gliedern. Die Amtszeit
(*) Um nicht einen Schein zu geben, als wolle man in demsel-ben einen Ersah für das Walliö finden.