Band 
Zweyter Band.
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der Landammänner dauert sechs Jahre. Der kleine Rath wähltaus einem fünffachen Vorschlage der grossen CantonSbehörde dieStatthalter. Der Landammann im Amte bezieht einen Gehaltvon i6,ovo Frk. Der Statthalter hat den Zutritt zu der Ver-waltungsbehörde des CantonS. Die Appellationügerichte der Can-tone entscheiden endlich über Zivilgegenstände, die den Werth vonZooo Franken nicht übersteigen. Der oberste Gerichtshof bestehtaus eilf Gliedern, die der Senat aus einem dreyfachen Vorschlageder Tagsatzung wählt. Niemand kann ohne einen schriftlichenBefehl, von welchem ihm eine Abschrift zugestellt wird, in Ver-haft gesetzt werden. Der gemeinsamen Regierung ist die Ein-richtung eines allgemeinen bürgerlichen und peinlichen Gesetzbu-ches und die Bestimmung eines einförmigen Rechtsganges vor-behalten. Jeder Helvetische Bürger kann sein Activbllrgerrechtan jedem Orte der Helvetischen Republik vollständig ausüben,wenn er sich länger als ein Jahr daselbst ausgehalten hat.

Unstreitig war dieser Entwurf in vollem Widersprüche mitden Wünschen der Föderalisten. Er vernichtete alle Hoffnungenauf Selbstständigkeit der Cantone. Die Loskäuflichkeit der Zehn-ten, einer der wichtigsten Quellen der Staatseinkünfte und derHülfsmittel der Unterhaltung der Geistlichkeit, war nicht nur er-laubt, sondern gebothen; niedrig der Preis des Loskaufes, undeben so derjenige der Grundzinsen. Die Centraiität des höher»Unterrichtes und die allgemeine Toleranz schreckten die für dieGefährdung der Religion besorgten Gemüther, u. s. s. Offen-bar hatte dagegen der Entwurf vom 29 May durch die neueBearbeitung viele Verbesserungen in wahrhaft republikanischem

G) In der Erklärung der Priesterschaft des Capitels Uri an diedortigen Canlonsräthe vom 18 August 1801 wird getagt: Die Er-fahrung zeigt, daß, wo alle Religionen sollen gelehrt werden,vielmehr alle leiden, und daß durch eins solche Verbrüderung nurUnglück und Siktenlosigkelt erzweckt werden. Republikaner nach li-beralen Grundsätzen, v. 20. November r8oi.