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oberste Cantonsbehörde der Tagsatzung drey Subjecte vorschlägt.Der Senat entwirft die Gesetzesvorschläge und legt sie den Can»tonen vor. Die Landammänner und Statthalter bleiben zehnJahre im Amte; die übrigen Senatoren nur fünf Jahre; siekönnen wieder gewählt werden. Der Senat kann sich vertagen;doch nicht für länger, als drey Monathe. Der kleine Rath be-steht nebst den zwey Landammännern und ihren zwey Statthal-tern aus sieben Gliedern. Den Landammännern und Statthal-tern kommt die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten zu.Die Centralregierung wird ihre besondern Aufträge an eine auSder obersten Cantonsbehörde gewählte Magistratsperson gelangen,und, im Falle sie nicht befolgt würden, unmittelbar vollziehenlassen. Die Centralregierung wird ein Criminalgesetzbuch undeine Criminalprozeßform für ganz Helvetien so bald möglich derverfassungsmäßigen Genehmigung unterwerfen. Die Stellen iniobersten Gerichtshöfe sind, nach einmahl erhaltener Bestätigung,lebenslänglich. An den obersten Gerichtshof findet Appellationin Civilfallen Statt, wenn diese über Zooo Franken an Werthbetragen, und dabey zugleich der Helvetische Staat selbst oderirgend ein Canton, oder eine landesfremde Person, oder einWürger eines andern Cantons die eine Partey ausmacht.
Für die Mehrheit des Senates war es eine schwere Aufgabe gewe-sen, den Grundsatz der Einheit beyzubehalten, und dennoch demeigenen Wunsche und demjenigen der Föderalisten gemäß einenbedeutenden Grad von Selbstständigkeit der Cantone herzustellen.Unter diesen Umständen war es unmöglich, daß der Entwurfnicht Stoff zu großen künftigen Reibungen zwischen der Cen-tralität und den Cantonsbehörden in sich fassen sollte. Für undwider denselben wurde die öffentliche Meinung durch Wort undSchrift vielfach bearbeitet. Den Einheitsfreunden mißfiel er all-gemein, und wenn ein Theil der Föderalisten ihm beypflichtete,so geschah es aus Anhänglichkeit an die Männer, die jetzt ihrSystem wieder emporhoben, in der Hoffnung, sie dadurch anderSpitze der Centralität zu behalten, auch durch sie und die Hülfe