Band 
Zweyter Band.
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die bewaffnete Macht, die Kriegsvorräthe, die Festungswerke,die Marechauffee, die Oberaufsicht über die Rechtspflege, dieBestimmung der nothwendigen Beytrage der Cantone an dieStaats-ausgaben, die Verwaltung des Salzes, der Posten, des Pul-vers, der Bergwerke und der dazu gehörigen Waldungen, dieindirecten Abgaben , die Ein - und Ausfuhrgebühren, das Müuz-wesen, die Oberaufsicht über den Handel und die Freyheit desVerkehrs, über Gewichte und Maße, die Errichtung einer Na-tional-Universität, die Garantie der Nationalverfassung und dashöhere Polizeymesen vorbehalten; doch blieb die Gesetzgebung überdiesen letztem Gegenstand den Cantonen. Ihnen waren auch dieErhebung und 'Vertheilung der Abgaben, die Polizey - undRechtspflege, doch mit einigen Einschränkungen, die BenutzungderDomainen, Zehenten und Grundzinsen, der Weg - und Brücken-gelder, der Zölle, die Aufsicht über den Gottesdienst, des Er-ziehungswesens und die Hülfsanstalten zugetheilt. Für die Be-sorgung der drey letzter» Gegenstände waren die Domainen,die Cantonalzehenten und Grundzinsen bestimmt. In die Tag-satzung sendet Bern 6, Zürich 5, Luzern Z, Schwyz 2, Schaf-hausen 1 Mitglied, u. s. f. Sie wird von dem Landammannpräsidirt, der nicht im Amte ist. Vier Senatoren wohnen ihrbey; doch ohne Stimmrecht. Sie wählt den Senat, prüftdie Staatsrechnungen, welche durch den Druck bekannt gemachtwerden, entscheidet über die Klagen der Cantone gegen die Ver-fügungen des Senates. Sie entscheidet in den Fällen, wo nichtzwey Drittheile der Cantone einem GesetzeSvorschlage des Se-nates beystimmen, dieser aber auf demselben beharrt. Sie ent-scheidet auf den Antrag des Senates über Kriegserklärungen,Friedensschlüsse, Bündnisse und Staatsverträge. Sie bestimmtjährlich auf den Antrag des Senats die Truppenmacht. DerSenat bestimmt die Dauer der Tagsatzung, kann sie aber auchverlängern. Der Senat besteht aus zwey Landammännern,zwey Statthaltern und noch sechs und zwanzig Gliedern. JederCanton hat wenigstens Eines derselben, zu dessen Auswahl die