Band 
Zweyter Band.
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Entwurf einiger Grundzüge einer Verfassung mit dem Ansuchenvorlegten, seine gefällige Verwendung für die Einführung der-selben eintreten zu lassen. Eine Centralgewalt sollte mit den auswär-tigen und mit den Handelsverhältnissen beauftragt seyn, überConstitutionSfragen in den einzelnen Cantonen und über Strei-tigkeiten zwischen denselben entscheiden. Die Glieder derselbensollten von den Cantonen nach dem Maße der Bevölkerung ge-wählt werden. Das Bürgerrecht der vormahls souverainen Städtewurde allen Cantonsbürgern, die ein gewisses Grundeigeuthumbesaßen, gegen eine zu bestimmende Gebühr geöffnet, und wardie Bedingung der Regierungsfähigkeit. Den neuen Cantonen,wie dem Thurgau und andern, die noch keine Verfassung hatten,war es überlassen, sich eine solche zu geben, oder sich an andereanzuschließen. Alle Rechte, welche der Centralregierung nichtausdrücklich vorbehalten wurden, blieben den CantonSregierungenüberlassen. — VerninacS Antwort auf diesen und andere Vor-schläge war: Frankreich erkenne noch keine andere Regierungan. Doch auch hierauf hatte manschen Rücksicht genommen,und von Mülljnen (den nachherigen Schultheiß) an den erstenConsul abgeordnet.

Am sä schloß die Standes-Commiffion mit zwey Abgeord-neten der Tagsatzung zu Schwyz eine Verbindung, zum Zweckeder Vertreibung der Helvetischen Regierung; allein um sich vorden Wirkungen der allzu populär scheinenden Kundmachung derTagsatzung zu bewahren, wurde anbedungen, kein Canton solltesich in die innern Angelegenheiten eines andern mischen. MitAbgeordneten anderer vormahls regierenden Städte der westli-chen Schweiz berieth man sich, wie die Einmischung der Tag-satzung verhüthet, der Sitz derselben nach Baden oder einen an-dern Ort verlegt, die Absenkung Abgeordneter vom Lande ver-mieden werden sollte. Von Tag zu Tage trat die Standes-Com-miffion entschiedener auf, und erließ am 30 eine heftige Verordnung,welche mit Aufstellung eines summarischen Verfahrens, die To-desstrafe Aufwieglern, falschen Werbern, den Conspiranten gr-