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Zweyter Band.
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artikeln bestimmte er Freyburg zum ersten Dlrectorialorte, undernannte Affry zum ersten Landammanne, den er mit außeror-dentlichen Vollmachten bis zur Tagsatzung bekleidete. Für dieEinführung der Verfassung und für die einsweilige Verwaltungwurden in jedem Cantone sieben Männer bestellt, wovon der ersteConsul den Vorsteher, die zehen Ausschüsse die sechs übrigenernannten. Der 10 März ward zur Auflösung der Central-Regierung, der 11 für den Geschäftsantritt der Cantonö-Com-missionen, der 15 April für die Einführung der Verfassung be-stimmt. Durch den neunten Zusatzartikel waren die CantonS-Commissionen angewiesen, sich in Fällen, die besondere Verhal-tungsbefehle erfordern könnten, an den Landammann zu wenden.§ 12. Die dermalsten im Solde der Schweiz stehenden Helveti-schen Truppen, welche den i May nicht von den Cantonen an-gestellt sind, werden in Französischen Dienst genommen. § 13. We-gen Vergehungen, die sich auf die Revolution beziehen, kannniemand gerichtlich verfolgt werden, sie mögen wirklich oder nurangeblich von Privaten oder bey Ausübung irgend eines öffent-lichen Amtes begangen worden seyn. Den Klöstern wurden ihreGüter wieder zugestellt. Die Bernerischen Schuldtitel wurdenCommissarien übergeben, um sie zwischen Bern, Waat und Aar-gau zu vertheilen. Ein besonderer Artikel bestimmte, daß denvormahls souverainen Städten eine Ausstattung für ihre Muni-zipalausgaben gegeben werde. Für die 'Tilgung der National-schuld wurden zunächst die Schuldforderungen an das Auslandangewiesen; das Uebrige sollte unter die Cantone vertheilt wer-den *). Für die Liquidation war ein AuSschuß von fünf Per-sonen ernannt.

Ein Schlußartikel sprach aus: Sogleich nach Einführungder neuen Staatsform werden die Französischen Truppen zurückgezogen, und die Acte endigt sich mit den Worten „Wir

(») Bern büßte dadurch Millionen, Zürich mehrere Hunderktau»sende ein.

(") Wie ein unabhängiger Fürst spricht Bonaparie hier in