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Begehren einer angrenzenden Macht, oder eines CantonS, dasvon dem großen Rathe des Directorial-Cantons, der zu diesemZwecke zusammen berufen werden muß, genehmigt wird. 2. Nachdem Befinden von fünf großen Räthen oder Landsgemeinen, wenndiese ein solches, von dem Directorial-Canton nicht zugegebenesBegehren gegründet finden. 3. Wenn sie durch den Landam-niann zusammen berufen werden. § 31. Die Kriegserklärungen,Friedensschlüsse oder Bündnisse gehen von der Tagsatzung auS;allein die Zustimmung von drey Viertheilen der Cantone ist er-forderlich. § 32. Sie allein schließt Handelsverträge, Capitula-tionen für fremde Kriegsdienste. Sie bevollmächtigt die Cantone,wenn dieß Statt haben kann , für sich insbesondere über andereGegenstände mit einer fremden Macht zu unterhandeln. § 34. Siegebiethet die Aufstellung der im § 2 bestimmten Truppencon-tmgente und ernennt den Oberbefehlshaber. Sie ergreift über-dieß alle für die Sicherheit der Schweiz und für die Vollzie-hung der Bestimmungen des § 1 nothwendigen Maßregeln.§ 35. Sie ernennt und sendet die außerordentlichcll Gesandten.§ 36. Sie entscheidet über die Streitigkeiten der Cantone, dienicht vermittelt werden konnten. Zu diesem Zwecke bildet sieam Ende ihrer Verrichtungen ein Syndikat, wo jeder Abge-ordnete eine Stimme hat, und wo ihm kein Auftrag ertheilt wer-den kann. § 38. Ein Kanzler und ein Schreiber (g^eKer),welche die Tagsatzung auf zwey Jahre ernennt, und die der Di-reetorial-Canton nach ihren Bestimmungen besoldet, folgen immerdem Siegel und dem Protocolle nach. § 4o. Die gegenwärtigeBundesacte und die besondern Verfassungen der neunzehn Can-tone heben alle frühern Verordnungen auf, die ihnen entgegenseyn würden, und kein Recht in Rücksicht auf die innere Ver-waltung der Cantone und ihre gegenseitigen Verhältnisse kannauf den vormahligen Zustand der Schweiz gegründet werden.
Nach Aufstellung dieser Centralverfassung sprach der ersteConsul aus: Mäßigung, Unparteylichkeit und Weisheit seyen dieBedingungen der Begründung der neuen Ordnung. In Zusatz-