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Zweyter Band.
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evangelischen Stadt ihren natürlichen Herren finden würbe. Ernannte dieß eine Nachahmung der Landestheilung von Appen-zell. Nachher glaubte er, dem Cantone St. Gallen konnte eineBundesverfassung für seine verschiedenen Bestandtheile gegeben,und die Herrschaft des Klosters in dieselbe aufgenommen werden.Mißvergnügte in Gaster, Utznach und SarganS suchten die An-schlicßung bey Schwyz und Glarus. Mit Nachdruck unterstützteSchwyz das Ansuchen, und zu Glarus fanden die Sargansergeneigtes Gehör. Aus den Ländern wurden, ungeachtet derfrühem Verzichtleistungen auf die gemeinen Herrschaften, man-cherley Ansprüche der Tagsatzung eingegeben. So forderte z. B.Nidwalden ein offenes Bürgerrecht für seine Landleute, freyeWerbung, zollfreyen Transit der Landeserzeugnisse und Ent-schädigung für besessenes Eigenthum *). Aug erneuerte die schonvor zwölf Jahren geäußerten Wünsche für die Erwerbung einesTheiles der freyen Aemter, u. s. f. So mächtig waren dieseBeyspiele, daß sie auch in denjenigen ältern Cantonen , die bisherder Uebereinkunft vom 29 December treu geblieben innren, ein-zelne Schwankungen und Berechnungen veranlaßten, die aberdurch die Beharrlichkeit der Freunde des festgehaltenen Systemesbald niedergeschlagen wurden.

Jnimer schritten indeß die Minister von Rußland, Oesterreichund Preußen ermahnend und vermittelnd ein. Am 26 Märzhatten sie Bern in einer Note erklärt, die Monarchen erkennendie Selbstständigkeit der Schweiz nur insofern an, als ihreBundesverfassung auf der Grundlage der seit 1803 befundenenneunzehn Cantone beruhen werde. Am 30 Juni stellten sie derRegierung des Cantons St. Gallen eine Erklärung zu,, in wel-cher sie sagten: „Weder Uznach, SarganS, noch irgend einanderer Theil des Gebiethes des Cantons soll von denselbengetrennt werden; auch von der Rückkehr des Fürst-Abtes undseines Stiftes in ihre vorigen Rechte kann keine Frage mehr seyn."

C) Tagsatzung vom 2 Juni.