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wurde von allen einzelnen Gemeinen, am 24 einmiithig von derLandsgemeine die Annahme des Bundes beschlossen. Entgegenkommend nahm die Tagsatzung schon am 50 die Nidwaldner inden neu geschlossenen Verein auf. Die Bundesbruder erließendem zurückkehrenden Genossen die Kriegskosten. Allein Engel-berg blieb bey Obwalden.
Alle Cantone entsprachen der Aufforderung des Wiener-Con-gresses, und erließen Amnestien; doch mit Ausnahmen und Vor-behalt von Kosten. — Die Uebergabe der Festung Hüningenam 26 August stellte die Sicherheit der Schweizergrenze aufjener Seite wieder her, so daß die meisten Waffenrüstungen baldvermindert und im December ganz aufgegeben werden konnten;nur beschloß die Tagsatzung mit Mehrheit, die sehr unvollstän-dig aus Frankreich zurück gekommenen Regimenter, die sich mitAusnahme einer geringen Anzahl von Offizieren und Soldatengeweigert hatten, die Sache Ludwigs XVIII zu verlassen, nochbis zum 1 März 1816 in eidgenössischem Solde zu behalten. DerPariser-Friede oder sogeheißene Definitiv-Vertrag vom 2o Novem-ber 1815 wurde durch mehrere Artikel für die Eidsgenossenschaftvon großer Wichtigkeit. § 1 bestätigte die bereits in dem frü-.Hern Pariser-Vertrage vom 50 May 1814 angenommene Grenz-scheidung gegen Basel, das gewesene Bisthum, das FürstenthumNeuenburg und den Canton Waat. Um eine unmittelbare Ver-bindung zwischen dem Cantone Genf und der Schweiz zu ver-schaffen, wurde der Theil des Ländchens Gex, der durch den Gen-fersee, das damahlige Gebieth von Genf, den Canton Waat, denLauf der Versoff, und eine angenommene Linie begrenzt war,der Eidsgenossenschaft abgetreten, um ihn dem Cantone Genf ein-zuverleiben. Die Französische Douanenlinie wurde hinter dasLäudchen Gex verlegt. § 3 vergütete der Stadt Basel reich-lich die ausgestandenen großen Beschwerden und Gefahren, denEidsgenoffen ihre ungewöhnlichen Anstrengungen, indem er dieSchleifung der Festungswerke von Hüningen verordnete, und dieFranzösische Regierung sich verpflichtete - innerhalb drey Stun-