Erwerb durch Bodenanbau.
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Alle Erwerbszweige empfinden die Einwirkung des Staats, durchGesetzgebung oder Verwaltungsmasregeln; zum Zwecke der Förderung, Be-schränkung oder Benutzung. Das richtige Mas und die zweckmässigsten Mitteldabei anzuwenden, ist — im Allgemeinen, so wie wegen der ausserordentlichgrossen und vielartigen Verschiedenheit der Verhältnisse und Bedürfnisse — sohöchst schwierig, dass man die Einwirkung der Staaten auf den Erwerb, mitdurchgängiger Befriedigung — leider nur selten beurtheilen kann.
2. EINZELHEITEN ÜBER DEN ERWERB DURCH BODENANBAU.
a. Vertretung der Landwirthschaft im Staate; land- und forstwirthschaftliche
Vereine; Zeitschriften; Geldmittel zur Förderung der Landwirthschaft von
Staaten und Korporationen verwendet.
1. Kaiserstaat Oesterreich. Im November 1848 wurde für die Interessender sg. Urproduktion, d. h. des Bodenanbaues und Bergbaus, ein eigenes Mini-sterium geschaffen; wahrscheinlich um, während der erdrückenden Last der Neu-gestaltung aller Staatseinrichtungen, den davon besonders betroffenen Ministeriendes Innern und der Finanzen einige Erleichterung zu gewähren. Dieses Mini-sterium für Landeskultur und Bergwesen hatte (nach seiner definitiven Organisation)die Pflege der staatswirthschaftlichen Interessen, insbesondere des Ackerbaues,der Thierzucht und der Waldwirthschaft, sowie die Leitung der damit in Ver-bindung stehenden Anstalten; auch war der Wirkungskreis der früher bestan-denen Hofkammer in Münz- und Bergwesen (in so weit derselbe das Berg- undHüttenwesen betraf) an dieses Ministerium übergegangen. Es zerfiel in dreiSektionen, von denen die Erste die Landwirthschafts-und Forstangelegenheitenbearbeitete; die Zweite die technischen und Verwaltungs-Geschäfte des Berg-bausumfasste; die Dritte das Salinen- und Hüttenwesen, sowie Montan-Fabrikenund Lehranstalten, begriff. Auch die geologische Reichs-Anstalt (Minist.Vortrag vom 22. Oktober und K. Entschliessung vom 15. November 1849) wardiesem Ministerium untergeben. Ein eigenes Handbuch über den ihm unter-stehenden Staatsbeamten-, Gewerken- und gewerkschaftlichen Beamtenstand istvon Kraus herausgegeben und auch für 1853 bei Sallmayer in Wien zu haben.
Das Ministerium fürLandeskulturund Bergwesen ist — behufVereinfachung in der Geschäftsleitung — mittelst K. Handschreibens vom 17.Januar 1853 aufgehoben. Von den zu seinem Wirkungskreise gehörigen An-gelegenheiten gehen die Ackerbau- und Forstsachen an das Ministerium desInnern (mit Ausnahme der Verwaltung der Staats- und Fonds-Forsten, welchean die früheren Behörden zurückgeht); die Leitung des Bergwesens an deFinanzminister über.
Dieses nunmehr wieder erloschene Ministerium hat, — ungeachtet des offen-