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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Boden-Kredit und Einrichtungen dafür.

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Landestheilen vorhandenen Meliorations - und sonstigen Unterstützungs-Fonds;die Darlehnkassen; die ßentenbanken zur Beförderung der Ablösungder Reallasten und vollständigen Auflösung des Verhältnisses zwischen Berech-tigten und Verpflichteten (Gesetz vom 2. März 1850); z. v. meine Erwerbs-und Verkehrs-Statistik des Königst. Preussen, Seite 2288 und von Roenne,Landes-Kultur-Gesetzgebung des Preuss. Staats, Berlin 1853, namentlich dievortreffliche (vom Präsidenten des Revisions-Kollegiums Lette bearbeitete) ge-schichtliche Einleitung.

3. Königstaat Bayern.

(Literatur: v. Hornthal, Ueber das Anlehngeschäft der vereinigten Bayernschen Guts-besitzer, Bamberg 1824; Satzungen für den Kreditverein der Bayernschen Gutsbesitzer, Mün-chen 1826;-Der Kreditverein der Bayernschen Gutsbesitzer, München 1827 ; Handbibliothekdes bayr. Staatsbürgers, IV. S. 346.)

Unter dern 11. September 1825 erging ein Gesetz, welches die Bildungvon Gutsbesitzer-Vereinen zur Förderung und Aufrechterhaltung des Kreditsgestattete, auch denselben gestattete Pfandbriefe auf jeden Inhaber auszugeben.Von ihrer Wirksamkeit ist (meines Wissens) nichts bekannt geworden; wogegendie durch Gesetz vom 1. Juli 1834 errichtete Hypotlien- und Wechsel-Bank(unten bei Bank-Anstalten) eine sehr nützliche Thätigkeit entwickelt hat.

4. Königstaat Württemberg,

Seit dem Jahre 1825 besteht in Stuttgart der Wtirttemb. Kreditverein,dessen jetziges Statut vom 15. November 1831 ist. Er ist eine Vereinigung vonGrundeigenthümern, zu gemeinsamen Kapitalaufnahmen, auf gemeinschaftl. Kre-dit, mit der Bestimmung, Kapital sammt Zinsen, durch Rentenzahlung zu tilgenJedes Vereinsmitglied hat für seinen Antheil an dem gemeinschaftlich aufgenom-menen Kapitale, hypothekarische Sicherheit zu leisten, welche in gerichtlich ver-pfändeten Grundstücken besteht, deren obrigkeitlich geschätzter Kapitalwerth dasDoppelte des erhaltenen Anlehens beträgt. Die ordentliche Rentendauer ist auf50 Jahre festgesetzt, die Tilgung kann jedoch (nach der Wahl der Schuldner)auch in kürzerer Zeit, bis auf 10 Jahre abwärts erfolgen. Die Renten gründensich auf den Zinsfuss von 3V2°/o. Die ganze Vereinssehuld ist durch die Ge-sammtheit der von den einzelnen Vereinsmitgliedern zu bestellenden Hypothekenversichert. Zur Deckung der bei einzelnen Mitgliedern sich etwa ergebendenAusfälle ist ein gemeinschaftlicher Assekuranz- oder Reservefonds gebildet. DerBeitritt zum Verein erfolgt durch Uebernahme eines Theils des auf gemein-schaftlichen Kredit gemachten Anlehns, gegen die Verbindlichkeit, zur Tilgungdes Kapitals sammt Zinsen, für Verwaltungskosten, desgleichen für den Reser-vefonds, eine jährliche Rente zu bezahlen und hypothekarische Sicherheit zuleisten. Die Hypotheken können in Gebäuden, Bierbrauereien, Mahlmühlen, Apo-theken, Feldgütern, Weinbergen, Waldungen, Gülten, Zehnten und anderenFeudalgefällen, Schafweiden, u, s. w. bestehen. Die Verwaltung und Vertretungdes Vereins ist einem Ausschuss übertragen. Zur Prüfung und Beglaubigung

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V. Reden, Statistik v. Europa.