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Erwerb durch Bodenanbau.
werden. Die Aufnahmefähigkeit erstreckt sich auf alle, in dem Bezirke derLanddrostei Stade belegenen freien, mindestens den Werth von 5000 Thlr.habenden Güter.
4) zu Au rieh, für die Grundbesitzer des Pürstenthums Ostfriesland unddes Harlingerlandes. Verordn, vom 27. Nov. 1828. Dem aufgenommenen Mit-gliede soll bis zu zwei Drittel des geschätzten Wertlies seines Grundbesitzesgeliehen werden. Die Kredit-Kommission, deren Mitglieder entweder Theilneh-mer des Vereins sein, oder diesem die Summe von mindestens 5000 Rtlilr.
geliehen haben müssen, ist bis jetzt noch nicht zusammengetreten. — Veröffent-
lichungen über die Geschäftsthätigkeit dieser Kreditvereine haben leider in neuererZeit nicht Statt gefunden; jedoch ist von einigen derselben, soviel mir bekannt,dass die Ausstellungen, welche oben hinsichtlich der Wirksamkeit der Preussi-sischen Anstalten für den Bodenkredit gemacht sind, diese Hannoverschen An-stalten nicht treffen. — Die Hannov. Regierung, welche namentlich in denletzten 20 Jahren dem Bodenanbau eine ganz besondere Vorsorge zugewendet
hat; glaubt dabei noch nicht stehen bleiben zu dürfen. Sie hat im Anfänge des
Jahrs 1852 der Königl. Landw. Gesellsch. Veranlassung gegeben über die Ein-richtung landw. Banken und Meliorations-Kassen sich auszusprechen; wovon dieErfolge nächstens sich äussern dürften.
12. Herzogthum Braunschweig.
Das unter dem Namen „Herzogliches Leihhaus“ daselbst bestehendeBankinstitut ist im Jahre 1765 errichtet worden, hat aber mit allmähliger Erwei-terung seines Geschäftsbetriebes erst nach und nach seine jetzige Bedeutungfür die dortigen Lande erlangt, und ist durch das Gesetz vom 7. März 1842unter der förmlichen Gewähr des Staates zu einer Landeskreditanstalt er-hoben. In den übrigen fünf Kreisen des Landes, nämlich zu Helmstedt, Blan-kenburg, Gandersheim, Holzminden und Wolfenbüttel, bestehen Zweiganstaltenmit gleichem Geschäftsbetriebe, wie die Braunschweigische Hauptanstalt; vonwelchem dieselbe abhängen und womit sie in der ungetrenntesten Verbindungstehen. Jenes Gesetz bestimmt, dass die Anstalt Geld in Verzinsung zu nehmen,Gelddeposita aufzunehmen und Geld gegen Verzinsung und Sicherheit auszu-leihen berechtigt ist. Von den andern Bestimmungen dieses Gesetzes sind seit-dem nur wenige abgeändert worden. Der Zinsfuss für an- und auszuleihendeKapitalien wird jetzt allein nach den in den Geldverhältnissen eintretenden Schwan-kungen bestimmt, und die Vorschrift über die Innehaltung des hier gedachtenZinsenunterschiedes ist aufgehoben. Was die Darlehne anbetrifft, so könnensie gewährt werden 1) auf im Herzogthume belegene Grundstücke bis zu 2 /sdes auszumittelnden und nach Absatz der darauf bereits haftenden Lasten zuberechnenden gemeinen Werthes; 2) auf herzogl. Kammer- und Landesobliga-tionen bis zu 9 /io des Kourswerthes; 3) auf Lebensversicherungspolizen bis zu2 /s der versicherten Summe, insofern wegen der Zinsen und der jährlich zuzahlenden Erneuerungsprämie, sowie wegen derjenigen Fälle des Ablebens, welche