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Veredelnde Erwerbe.
Die Handelsbewegung der getrockneten Zichorienwurzeln (ZolltarifNr. 5 Anm. 1: 1 Ztr. 15 Sgr.) war im Zollverein wie folgt:
Jahresdurchschnitt 1832/34 .
Einfuhr-V erzollnngZtr.
. . 13624
Ausf. (a, d. fr. Verkehr).
Ztr.
— 20388
1842/44 .
. . 11594
— 27862
1849/51 .
. . 14120
— 25307
1851
. . 14425
— 25382
1852
. . 14493
— 20872
Eine bemerkenswerthe Stetigkeit bei Einfuhr wie Ausfuhr, welche auch aufein Stillstehen des Verbrauchs schliessen lässt, wenn man die häusliche Verfertigungvon Kaffeesurrogaten zum eigenen Gebrauche ausser Anschlag lässt. Der Ein-gang von getrockneten Zichorien ist zu 2 /3 von Holland und 1 /s von Hanno-ver; der Ausgang findet mit 14000 Zentner nach der Nordsee, mit 7000Zentner nach Nordösterreich und mit 4000 Zentner nach Russland und PolenStatt. Ohne den Klagen der Freihändler über die angeblich unverhältnissmäsigeZunahme des Zichorienverbrauchs, oder deren Behauptungen über die Schäd-lichkeit des Zichoriengetränks, beizupflichten; begrüsse ich doch die (durch denVertrag des Zollvereins mit Hannover bewirkte) Herabsetzung des Eingangszollsfür 1 Zentner rohen Kaffee von 6 V 2 Thlr. auf 5 Thlr. als einen wichtigenFortschritt. Denn nicht nur der Verbrauch des Kaffee (welcher ein Nahrungs b e-dürfniss geworden ist) wird dadurch allgemeiner werden und steigen, sondernauch eine Beschränkung des Schleichhandels damit bewirkt werden können. Al-lerdings betrachte ich, im gleichen Interresse, diese Zollermässigung nur als denersten Schritt zu ferneren Herabsetzungen. — Im OesterreichischenKaiserstaat ist der Zichorienbau verhältnissmäsig wenig verbreitet, denn er istnur in Böhmen und allenfalls noch in Mähren, Nieder-Oesterreich und Steier-mark von einiger Bedeutung. Die Sitte, dem Kaffee einen Zusatz zu geben, scheintüberhaupt nicht beliebt, Der Eingangs zoll ist für Kaffee und Kaffeesurrogatein Oesterreich 10 Fl. 1 Ztr.; in England dagegen für 1 Pfd. 3 Pence, alsofür 1 Ztr. 25 Shl. oder 8 V 2 Thlr.; für Frankreich in Franz. Schiffen undaus Franz. Kolonien 100 Kilogr. 50 — 78 Frk. (1 Zollztr. 6 % — 10 V 2 Thlr.)aus fremden Kolonien 78 — 95 (1 Zollztr. IOV 2 — 12 8 /io Thlr.) in fremdenSchiffen 105 Frk. (1 Zollztr. 14 2 /io Thlr.); fiir Russland von 1 Pud 3,70Rub. S. oder von 1 Zollztr. 12,2 Thlr.; für das Königreich der Niederlandevon 100 niederl. Ponden 2 Fl., oder von 1 Zollztr. 17 Sgr.; für Belgienvon je 100 Kilogr. (aus dem Niederl. Ostind. über Niederld., bis zum Jahres-betrage von 7,394186 Kilogr.) 9,99 Frk. oder 1 Zollztr. 1,35 Thlr., — fernerunter Belgischer Flagge aus den Erzeug. Land. 9 bis 11,50 Frk., — dagegenunter der Flg. des Erzeug. Staats 11,50 bis 13,50 Frk. und unter andern Flag-gen 11,50 bis 15,50 Frk. (1 Zollztr. 2,1 Thlr.) — Vergleicht man diese Z 0 11-sätze mit einander, so sind allerdings die grossen Abweichungen hinsichtlich