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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Handels-Erwerb.

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noch eine etwas höhere Stellung zugestanden werden dürfte, welche indess die billigeren PreiseDeutschlands mehr als ansgleichen. Im Wesentlichen kommen die Deutschen Fabrikate undFabrikationsverfahren mit den Französischen überein; Beide unterscheiden sich in gleicherWeise von dem Englischen. Nur könnte etwa gesagt werden, dass die Deutschen die Bleicheetwas weniger stark anwenden, als die Franzosen und dass sie den Stoff etwas länger mahlen.In beiden Beziehungen halten wir etwa die Mitte zwischen England und Frankreich. (Zuvergl. auch die Papierpreise aller Staaten in dem Ausstellg. Ber. II. 362.)

4. HANDELS-ERWERB.

Einleitung: namentlich die Staatseinwirkung, Behörden (Handelskammern,Konsulate), Anstalten betreffend.

Die Bearbeitung der Angelegenheiten des Verkehrs (wovon das Zollwesenin jetziger Zeit eigentlich nicht mehr zu trennen ist) geschieht von den Behör-den der Staatsgewalt in oberster Stelle, entweder bei einem eigens dazu be-stimmten Ministerium, welches sehr passend gleichzeitig auch wohl die Ange-legenheiten der Landwirthschaft und der veredelnden Industrie besorgt (Eng-land, Frankreich); oder von einem andern Ministerium gewöhnlich dem desInnern (Belgien, Holland), oder der Finanzen (Schweden, Russland), oder ist inmehreren Ministerien vertheilt (Oesterreich, Preussen, die mehrsten andern Deut-schen Staaten). Sehr zu wünschen wäre, dass, falls es nicht thunlich ist, denAngelegenheiten der physischen Kultur ein eigenes Ministerium, zu bestimmen,mindestens der Uebelstand der Zersplitterung in verschiedenen Zentralbehördenabgestellt würde. Jede dieser Behörden hat abweichende Ansichten und ver-schiedene Haupt-Interessen, und die Folge davon ist sehr häufig, dass für Han-del und Gewerbe gar Nichts geschieht, weil man sich nicht vereinigen kann;oder dass halbe Masregeln zu Tage kommen, als Ergebniss eines Vergleichszur Vereinigung abweichender Ansichten, wenn nicht gar widersprechende oderunvereinbare Masregeln Folge solcher Trennung sind. Unter der höchstenBehörde, oder in derselben als Abtheilung findet man in manchen Staaten einefür den Handel bestimmte Zentralstelle, welcher entweder ein begrenztesEntscheidungsrecht oder nur die Stellung einer berathenden Behörde beigelegtist. Dahin gehören: die frühere Kommerzial-Hof-Kommission der k. k. allgem.Hofkammer in Wien; das vormalige Handelsamt in Berlin; das Board of Trade! in England; das Conseil superieur de Commerce und das Conseil general du| Commerce in Frankreich; das Kommerz-Konseil in Russland; die Kommission

zur Beförderung des Ackerb., des Gewerbfl. und Handels in der Türkei.Die Vertretung örtlicher Interessen, und in ihrer Verbindung auch der Gesammt-interessen des Handels, geschieht in den wohl berathenen Staaten durch Be-hörden, welche man gewöhnlich Handels- (und Gewerbe-)Kammern nennt.Diese in Deutschland früher sehr vernachlässigten Behörden haben erst in neue-ster Zeit (vornehmlich durch das Beispiel Oesterreichs) eine ihrer grossen Auf-

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