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Handels-Erwerb.
gäbe würdige Bedeutung erlangt. Ihre Wirksamkeit und ihr Einfluss sind jetztin erster Entwicklung begriffen; an ihnen ist es, durch die Art ihrer Thätig-keit, diejenige Stellung im Staate und diejenige Mitwirkung bei dessen Ver-waltung zu erlangen, welche den grossen Interessen gebührt, die sie vertreten.Ausserdem haben schon viele bedeutende Regierungen die Nothwendigkeit er-kannt, bei einzelnen wichtigen Fragen des Erwerbes, durch besondere Sach-verständigen-Versammlungen, ihre Ansichten aufzuklären und baldigeNachfolge der noch zögernden Staaten ist in ihrem eigenen Interesse sehr zuwünschen. Allein weder die Handelskammern allein, noch in Verbindung miteiner Zentralbehörde, oder mit Sachverständigen-Versammlungen, erfüllen denZweck genügender Aufklärung nach den jetzigen Anforderungen, wenn nichtEinrichtungen bestehen (wie in Frankreich, Belgien und England), um einebleibende Lücke auszufüllen. Diese Lücke ist der Mangel an statisti-schen Notizen und die Unkenntniss der industriellen und Ver-kehr-Einrichtungen anderer Nationen. Keine Handels-, Schifffahrts-oder Zoll-Konferenz z. B. wird sich die vollkommene Befähigung Zutrauen kön-nen, über Fragen zu entscheiden, bei denen es auf Kenntniss statistischer Kul-tur-Verhälltnisse, der Details fremder Handels- und Zollsysteme u. s. w. an-kommt (wann aber kämen diese nicht in Betracht), ohne genaue Bekannt-schaft mit diesen Hülfsmitteln zu haben. Und doch besitzen bekanntlich derglei-chen Konferenzen sehr häufig nicht einmal das Material zur richtigen Wür-digung der Industrie und des Handels im eigenen Lande. —
Zu den Organen des Verkehrs, deren hohe Wichtigkeit, bei gehörigerStellung und Benutzung, in Deutschland gleichfalls erst neuerdings erkannt ist;gehören die Konsuln.
Unter Konsulaten versteht man bekanntlich diejenigen Behörden, welchevon unabhängigen Staaten in den Häfen oder Handelsstädten eines fremdenLandes bestellt sind, um dort dem Handel und der Schifffahrt ihres Staats zudienen und namentlich die Angehörigen desselben zu vertreten und zu schützen.Die Konsuln stehen entweder unter dem Minist, der auswärtigen Angelegenhei-ten oder des Handels ihres Staats; das Recht sie abzusenden ist überall alsAusfluss des Hoheitsrechts anerkannt; es ist durch Herkommen oder besondereVerträge bedingt (z. B. von dem Exequatur des empfangenden Staats abhän-gig, mit Gerichtsbarkeit verbunden wie in der Levante, oder nicht); die Rechteund Pflichten der Konsuln sind fast von allen Staaten durch besondere Instruk-tion näher bestimmt. Dahin gehören beispielsweise:
Für die Deutschen Staaten die nnten genannten Verordnungen: — für England:die General - Instruktion der Konsuln, die Akte 6 Georg IV. Kap. 87 (Gebühren), z. v. Chittyon Commercial Law, Fynn’s, British Consuls Handbook, neuste Aufl. London 1853; DeutscherFreihafen, Hamburg 1848, Nr. 44; — für Frankreich: die Ordonnanz -von 1681 und derenKommentare, der Code de Commerce; die Instrukt. für die Konsuln und eine Menge einzelnerVerfügungen, z. B. von 1781, 98, 1814, 1842, 1845 u. s. w.; z. v. Guide pratique des Con-suls par de Clercq et de Vallat, neuste Aufl. Paris 1853; Moreuil, Manuel des Agents consu-