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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Behörden-Konsnlate.

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laires fran^ais et etrangers, neuste Auf!. Paris 1853; Henshaw, A Manual for United StatesConsuis etc. New-York 1849; Hunt's Merchants Magazine, 1848, Nr. 1, S. 93. AllgemeineSchriften: Heffter, das Europäische Völkerrecht der Gegenwart, Berlin 1844, §. 223 ff.;Wheaton, Elements du droit international, Paris 1848; Das Europäische Gesandtschaftsrecht,Leipzig 1847; Die Seerechte, z. B. von Kaltenborn, Berlin 1851; Die Lehrbücher derHandelswissenschaft, z. 11. von Nohack, Leipzig 1851; Bursotti, Guide des Agents Consulaires,Naples 1837/8, II Theile; Miltitz, Manuel des Consuis, 3 Bde., Berlin 1837; Mensch,Manuel pratique du Consulat; Leipzic 1846; de Cussy, Reglements eonsul. des princ. Etatsmaritimes de lEurope et de lAmörique, Paris 1852; de Bussy, Dictionnaire des Consulats,Paris 1854; de Clercq, Eormuiaire des Chancelleries diplomatiqnes et consulaires, 2 Yol.Paris 1853; Litamendi, Tratado de jurispr. diplom. consular, Madrid 1843 ; JochmusHandbuch für Konsuln und Konsularbeamte, Dessau 1852; Oppenheim, prakt. Handbuchder Konsulate aller Länder, Erlangen 1854.

Ich selbst habe im Jahre 1846 einen Aufsatz geschriebenAndeutungenüber die frühere und jetzige Bedeutung und Bestimmung des Personalsder Gesandtschaften und Konsulate welchen ich hier aufnehmen würde,wenn Raum dafür wäre. So aber muss ich mich darauf beschränken nocheinige diesen Gegenstand betreffende Abhandlungen zu nennen:

Mohl, Ueber eine Anstalt zur Bildung höherer Staatsdiener, in der Ztschr. f. d. gesammteStaatswissenschaft, 1845, S. 268; Ueber Diplomatie, in der Deutsch. Viert. Jahr. Sehr. I,S. 372; Staatswissenschaftl. Fakultäten, Daselbst XII, S. 237; Gelehrten- und Geschäfts-Bildung, daselbst XVI, S. 196.

1. Kaiserstaat Oesterreich.

Die Errichtung von Handels- und Gewerbekammern wurde durchGesetz vom 18. März 1850 beschlossen. Sie haben auch eine schiedsrich-terliche Thätigkeit, welche bei gehöriger Ausbildung sehr günstige Wir-kung äussern kann. Die Grundsätze dafür finden sich z. B. in der Austriavon 1853, S. 596. Die Oesterreichische Regierung hat, im wohlverstande-nen Interesse dieser Anstalten, deren Wirkungskreis und Befugnisse allmähligweiter ausgedehnt, was andere Regierungen zur Nachahmung empfohlenwerden darf. In einigen Staaten nämlich scheint man aus der Thätigkeit derHandelskammern eine Beeinträchtigung der Staats - B eh ör d en zu besorgen,weshalb ihre P ri v at Stellung beibehalten und daneben noch thunlichst be-schränkt wird.

Die mit * bezeichneten Handelskammern haben (so weit die Austria, Wie-ner Ztg., Yerordg. Bl. d. Hand. Minist, u. s. w. mittheilen) öffentliche Zeichenihrer Thätigkeit gegeben. Sehr wünschenswerth wäre, wenn inan sich der Ar-beit unterzöge ein systematisches Gesammthild aus den sämmtlichenBerichten aller Hand. Kam. zu entwerfen, wie ich in der Erwerb- und Verkehr-Statistik des Königst. Preussen versucht habe. Der wahre Nutzen dieser vor-trefflichen Anstalten für die oberste Staatsverwaltung würde erst dadurch er-reicht. Uebrigens muss anerkannt werden, dass fast alle mir zu Gesicht gekom-menen Jahresberichte der Oesterr. Handelskammern, mit grosser Umsicht undSorgfalt ausgearbeitet sind.