Behörden-Konsulate.
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Konsulatwesen.
| Schon durch die Hof-Reskripte vom 15. März 1763 und 1. Februar 1783
! ist vorgeschrieben, das die Kapitäne und Patrone Oesterreichischer Schiffe binnen24 Stunden nach ihrer Ankunft in auswärtigen Häfen bei dem K. K. Konsulate; sich stellen und demselben über ihre Ladung, Reise und Bestimmung Rechen-schaft ablegen sollen. Das Editto politico di Navigazione vom 25. April 1774enthält einzelne hierher gehörige Bestimmungen. Ueber das Verhalten der Kon-suln in Beziehung auf das Passwesen wurde unter dem 24. Dezember 1817 eineVerordnung erlassen; unter dem 30. November 1840 ergieng eine Belehrungder Oesterr. Kons. Beamt, über ihr Benehmen gegen Oesterr. Untertlianen, welchenicht zum Schifferstande oder zu den Seeleuten der Hand. Marine gehören u. s. w.(Jochmus, Handb. für Konsuln, Dessau 1852, S. 128); ein neues Reglementj über die Konsular-Gebühren ist mit Zirkular vom 7. Oktober 1846 veröffent-
licht (z. v. Instrukt. vom 4. September 1851 über die Einhebung und Nach-j Weisung der Kons. Geb., im Vdg. Bl. des Hand. Minist. 1851, Nr. 99 — und
| Zirkul. vom 17. Dezember 1851, daselbst 1852, Nr. 1, über die Verrechnung
1 der Auslagen für heimgesendete Seeleute). Schon damals traten wesentliche Ver-
vollständigungen im Konsulardienste ein, jedoch geschah dessen vollständige Um-gestaltung erst in allerneuester Zeit und ist noch nicht vollendet. (Näheres inder Austria von 1851, Nr. 38, 109 und 232, so wie im Vdg. Bl. d. Hand.Minist. 1851, Nr. 4 und 18). Eine der wichtigsten Masregeln war die auf An-trag des Hand. Minst. erfolgte K. Entschliessung vom 20. Oktober 1849, wo-durch beim Hand. Minist, acht Konsular-Elevemplätze errichtet wurden, zumZweck spezieller praktischer Ausbildung jüngerer Staatsdiener für den Konsular-dienst. Ein Zirkular vom 17. April 1852 betrifft die Regelung der Einsendung perio-discher Schifffahrts-Berichte. Ein kurzer Abriss der Pflichten des Oesterr. Konsuls ist:
„Der Konsul hat den Handel seines Landes als beglaubigtes Organ seiner„Regierung zu fördern, zu vertreten und zu schützen. Er übt die Schiffspolizei„und ist Polizeibehörde für die ansässigen Nationalen, ist die richterliche Behörde„in ihren Streitfällen unter einander und mit Fremden. In seine Wirksamkeit„fällt ihr persönlicher Schutz, wie der ihres Eigenthums; er ist Organ der Regie-rung in Aufrechthaltung der Verträge überhaupt und in einzelnen Fällen, wo„Willkür oder listige Deutung ihnen zum Schaden des Ganzen oder des Einzel-nen Abbruch zu verursachen sucht. Endlich hat das Konsulat auch die Ver-„öffentlichung der Berichte zu besorgen über die Bewegung der fremden und„Oesterreichischen Schifffahrt in ausländischen Häfen, mit Angabe der Herkunft„und Bestimmung der Schiffe, des Tonnengehaltes und der Ladung, der Berichte„über ein- und ausgeführte Waaren, den Begehr, Umsatz und Preis derselben,„über die Ursache der vermehrten und verminderten Konkurrenz, über die Hin-dernisse, die unserm Verkehr sich entgegenstellen, und die Mittel, sie zu besei-tigen, — und zwar haben die Konsulate alle halbe Jahre diese Berichte sowohl„dem kaiserlichen Handelsministerium, als auch der obersten Zentralseebehörde