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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Handels-Erwerb.

der Staatsangehörigen zur Schifffahrt; über die Gefässe, mit welchen (Schiffe,Flösse) und über die Art, wie mit diesen Gefässen die Schifffahrt auszuüben sei;über die Anlegung von Kanälen, Fähren, Mühlen und anderen Anstalten zurBenutzung des Wassers u. s. w.

2) über den Gebrauch der Ufer, soweit die Schifffahrt dabei interessirtist, und die dieserhalb den Uferbesitzern aufzuerlegenden Einschränkungen; alsoüber die Leinpfade, die Anlegung von Häfen, Bollwerken und andern Wasser-bauten, ingleichen von Brücken;

3) über die Abgaben, welche, sei es für den Gebrauch des Wassers, seies für die Benutzung des zur Erleichterung dieses Gebrauchs eingerichteten An-lagen zu entrichten sind.

Diesen Rechten entspricht die Verpflichtung für die Schiffbarkeit desFlusses und für Anlegung und Unterhalt der zur Beförderung derselben dienen-Anlagen zu sorgen.

In Ansehung der zu 2a erwähnten konventionellen Flüsse sinddiese Rechte keineswegs aufgehoben, sondern nur in wenigen, wenn gleich sehrwichtigen Beziehungen vertragsmäsig beschränkt. Alle diese (bei den einzelnenFlüssen nicht einmal übereinstimmenden) Beschränkungen anzuführen, isthier nicht der Ort; sie bestehen der Hauptsache nach in der Verpflichtung ei-nes jeden Uferstaates, die Schifffahrt und den Handel auf seiner Flussstreckeden Angehörigen jeden Uferstaats unter gleichen Bedingungen zu gestatten, ohnedabei durch seine Zollverfassung u. s. w. Hindernisse in den Weg zu legen.Ferner von der Schifffahrt und dem Handel, sowohl von dem Gebrauch desWassers, als auch für die Benutzung besonderer Anstalten zum Besten desVerkehrs, Abgaben von keinem höherem Betrage und auf keine lästigere Weisezu erheben, als dies für jeden einzelnen Fluss vereinbart ist. Endlich bei Hand-habung der eigentlichen Schifffahrtspolizei, die deshalb verabredeten, mehr oderminder ins Einzelne gehenden Bestimmungen zur Richtschnur zu nehmen.

Bei den zu 2 b gedachten gemeinschaftlichen aber nicht kon-ventionellen Flüssen sind die Rechte der einzelnen Uferstaaten nur in soweit beschränkt, als die in Betreff dieser Flüsse abgeschlossenen besonderenVerträge dies mit sich bringen. Allgemein findet auch hier die gleichberechtigteZulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen auf den beiderseitigen Fluss-strecken Statt.

Die einzelnen Wasserstrassen sind:

1. Der Rhein und dessen Einflüsse.

(Eine Menge früherer Schriften über den Rhein sind, hinsichtlich seiner statistischen Ver-hältnisse, entbehrlich gemacht, durch die mit Umsicht und seltener Gewissenhaftigkeit bearbeiteteSchrift: „Der Rhein und seine schiffbaren Nebenflüsse und Kanäle. Von H. Meidinger-Leipzig 1853, Fleischer“.)

Die Verhältnisse des Rhein Verkehrs sind bis zum Jahre 1815(und selbst bis zur Rheinschifffahrts-Konvention) höchst mangelhaft gewesen,wie man z. B. in nachbezeichneten Schriften nachlesen kann: