Die Deutschen Wasserstrassen.
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Verkürzung der Schifffahrt aus der Donau in die Theiss; Begakanal, zwischenBega und Temes; Neustädter Kanal, zwischen Wien und Neustadt; die zahlrei-chen (zum Theil Bewässerungs-) Kanäle des Oesterr. Italien. — Preussen:den Kuss (Memel), den Pregel, die Weichsel, die Oder mit der Warthe undNetze, die Peene, die Havel und Spree, die Lippe, die Ruhr, die Saar; und ankünstlichen Wasserstrassen: die Verbindungswege zwischen Pregel undRuss (grosser und kleiner Friedrichsgraben, Linkuhner und Seekenberger-Kanal),den Bromberger Kanal, den Finow-Kanal, den Friedrich - Wilhelms-Kanal, denKlodnitz-Kanal, den Plauen’schen Kanal, den Rhein- und Ruhr-Kanal und denErft-Kanal.
2) Flüsse, deren schiffbarer Lauf dem Gebiete mehr als eines Deut-schen Staates angehört. — Diese Flüsse zerfallen wieder in zwei Ab-theilungen:
a) In den Art. 108—117 der Wiener Schlussakte (deren Inhalt nach Art.19 der Bundesakte und nach dem Bundesbeschluss vom 3. August 1820 füralle Deutsche Staaten verbindliche Kraft hat) — ist vereinbart, dass diejenigenMächte, deren Gebiete von einem schiffbaren Flusse durchströmt oder geschie-den werden, die Verhältnisse der Schifffahrt und des Handels auf einem solchenFlusse (nach Masgabe der in der Akte näher angegebenen Gesichtspunkte) ge-meinschaftlich zu ordnen haben. Diese Vereinbarung betrifft jedoch nur die-jenigen Flüsse (konventionelle Flüsse), welche in der Schlussakte oderin den als einverleibte Theile derselben anzusehenden Verträgen, besonders ge-nannt sind; nämlich der Rhein, der Neckar, der Main und die Mosel (Art. 117der Schlussakte), die Ems (Art. 30 der Schlussakte), die Weser, die Elbe (Art.17 des Vertrags zwischen Preussen und Sachsen vom 18. Mai 1815) und derStecknitz-Kanal (Art. 30 der Schlussackte).
b) Die gemeinschaftlichen, aber den Vorschriften der Schlussaktenicht unterliegenden — nicht konventionellen — Flüsse. Hierher gehörenfür Preussen die Saale und die Lahn; im übrigen Deutschland die Donau,der Inn und die Salza, bezüglich deren im Art. 9 des Vertrags zwischen Oester-reich und Bayern vom 14. April 1816 die Bestimmungen im Art. 5 des Te-schener Friedens vom 13. Mai 1779 aufrecht erhalten wurden; was indess durchdpn im Jahre 1851 (2. Dezember) abgeschlossenen Vertrag zwischen Oester-reich und Bayern, dem später auch Württemberg beigetreten ist, wesentlicheAenderungen erlitt.
Hinsichtlich der privativen Flüsse und Wasserstrassen stehendenjenigen Staaten, deren Gebieten dieselben angehören, alle die Rechte zu undliegen ihnen die Verpflichtungen ob, welche einerseits auf dem Eigenthum desStaats an öffentlichen Flüssen, andererseits auf dem Staatshoheitsrecht über dieseWasserstrassen beruhen. Die Rechte bestehen in der Befugniss zur Gesetz-gebung und Aufsicht:
1) über den Gebrauch des Wassers, namentlich über die Zulassung frem-