616
Handels-Erwerb.
feld, wo die Ausmündung der Elbe beginnt) auf 1 Meile sich erweiternd. DieTiefe des Fahrwassers kann, wegen des Wechsels der Ebbe und der Fluth— (welcher im gewöhnlichen Verhalten einen Wasserstand-Unterschied bei Ham-burg von 6 Fuss, Blankenese und Schulau 7 Fuss 2 Zoll bis 5 Zoll, Kuxhafen10 Fuss 6 Zoll, bei der rothen Tonne von 12 Fuss bewirkt) —v^nur nach or-dinär Hochwasser bestimmen. Sie beträgt dann an der seichtesten Stelle unter-halb Hamburg, nämlich auf dem Blankeneser Sande 16 Hamburger Fuss; aufdem Schulauer Sande etwa 18 Fuss bis zur Schwingemündung 24 Fuss und bisKrautsand 30 Fuss. Auf der Oberelbe ist der Zustand des Fahrwassersim Allgemeinen keineswegs erfreulich. In den Elbschifffahrtsverträgen vom 13.April 1844 wurde zwar eine durchgreifende Verbesserung des Fahrwassers ver-einbart, auch waren die Ansprüche, welche man damals machte, für den Bedarfausreichend. Denn man gestand zu, dass die Wasserstrasse zwischen Tetschenund Harburg fahrbar sein müsse für „Frachtschiffe, deren Länge vom Hinter-„bis zum Vordertheile 140 Fuss, deren obere Breite in der Mitte von Bord zu„Bord 16 Fuss, deren Höhe vom Boden bis zur oberen Bordkante in der Mitte„5 Fuss und deren Tiefgang bei voller Ladung 45 Zoll, bei halber Ladung 32„Zoll Bhein. nicht übersteige.“ Allein die guten Absichten sind leider nichtverwirklicht, indem nur einige Regierungen ihren Verpflichtungen nachgekommensind. — Die Elbe unterhalb Hamburg hat an mehreren Stellen grosse Nei-gung zum Versanden. Schon in meiner Statistik von Hannover (II, S. 41 ff.)machte ich vor 15 Jahren darauf aufmerksam, dass diese Versandungen in Zu-nahme seien, trotz der Bagger- und sonstigen Arbeiten. Diese Behauptung hatmich mehrfachen Angriffen von Hamburger Seite ausgesetzt, zu denen ich ge-schwiegen habe, weil sie mich nicht überzeugten. Seitdem sind grosse Summenin gleicher Weise verwendet, bis nach 15 Jahren (im Dezember 1853) dieentsprechenden Anträge bei der Bürgerschaft beweisen, dass meine Vermuthungrichtig gewesen ist. —
Auf Grund der Artikel 108 bis 116 der Wiener Kongressakte, trat imJuni 1819 eine Kommission von Bevollmächtigten der zehn Elbuferstaaten inDresden zusammen und entwarf einen unter dem Namen der Elbsehifffahrtsaktevom 23. Juni 1823 bekannten Vertrag. Sie hob alle noch bestandenen mittel-alterlichen Gewohnheiten, als Stapel-Umschlag-Strand-Rechte, örtliche Privilegienund Missbrauche auf, vereinfachte die Zollerhebung (indem z. B. 35 Zollämterauf 14 beschränkt wurden) und regelten die Zollsätze dergestalt, dass von 27Theilen der Einnahme, Preussen 13 Pheile (Gutegr.) empfängt. Diese an siehschon für manche Handelsartikel drückende Abgabe wurde z. B. durch s. g.Rekognitionsgebiihren noch gesteigert und erst in allerneuester Zeit haben dieReklamationen der Betheiligten einen theilweisen Erfolg gehabt.
Die im Preuss. Gesetzblatt stehenden Verordnungen über die Elbe(und Saale) sind Folgende: