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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Handels-Erwerb.

sich in einem am 2. Dezember 1851 zu Magdeburg Unterzeichneten Schluss-protokolle über eine Anzahl Ermäsigungen an den Elbzöllen, welche in der Be-kanntmachung vom 31. Januar 1852 (Preuss. Staatsanzeiger 1852, Seite 221)näher bezeichnet sind. Schon unter dem 11. Mai 1850 hatte die Oesterr. Regie-rung für ihre Elbstrecke die Zölle grösstentheils aufgehoben und dehnte solchesdurch Erlass vom 9/16. Februar 1852 auf sämmtliehe die Elbe befahrende Waa-rcn aus; jedoch nur für Oesterreichische Schiffe und Flösse, — weil man mitgegenseitigen Zugeständnissen ihr nicht entgegen kam. Auch die III. Revisions-Kommission, welche in Magdeburg vom Okt. 1853 bis 8. Febr. 1854 abermalsversammelt war, ist hinsichtlich der Abgaben-Erleichterung nicht glücklicher ge-wesen. Eine Uebereinkunft ist zu Stande gekommen, welche, ausser verschiedenenanderen die Schifffahrt betreffenden Bestimmungen die (im Verwaltungswege undmit dem Vorbehalte eines jederzeitigen Widerrufs eingeführten) Ermäsigungendes Elbzolles und ausserdem einige neu hinzugekommene Elbzoll -Reduktionenv ertrags mäsig festgestellt hat. In dieser Uebereinkunft haben sich gleichzeitigI’reussen, Anhalt, Sachsen und Oesterreich (Letzteres mit einer unwesentlichenBeschränkung) verpflichtet, die jetzt bei ihren Elbzollämtern noch besonders be-stehenden partiellen Elbzoll - Ermäsigungen und Befreiungen für die Dauer derUebereinkunft aufrecht zu halten. Die Ratifikationen dieser Uebereinkunft solltenbaldmöglichst ausgewechselt werden, und dieselbe alsdann mit dem 1. April 1854in Wirksamkeit treten. Die vierte Elbschifffahrts-Revisionskommission ist dem Ver-nehmen nach für das Jahr 1858 angesetzt, und soll in Hamburg zusammen-treten. — Das Schlussprotokoll vom 8. Februar 1854 steht namentlich inder Zeitung der Börsenhalle vom 1. Mai 1854; der Staatsvertrag vom 20. Dez.

1853, über das Revisions-Verfahren auf der Elbe, findet sich im Staats-Anz. von 1854, Nr. 100 und im Hand. Arch. von 1853, II, Seite 7. Ueberdie Ergebnisse dieser III. Kommission enthält die Augsbrgr. allg. Zeitung von

1854, S. 1747 einen treffenden Artikel. — Die j etzigen Verhältnisse desVerkehrs, namentlich die Konkurrenz verschiedener Beförderungsarten und Strassen,haben die Aufrechthaltung der Benutzungsabgaben, unvereinbar gemacht mit demFortbestehen der bisherigen Benutzung. Soll also denjenigen Wasser- und Stein-Strassen, welchen eine neuartige Mitbewerbung erwachsen ist, ihr Antheil amVerkehr erhalten werden, so muss man die Erschwerungsmittel beseitigen;zunächst daher die Abgaben. Dass die dadurch entstehenden Geldverluste nichteinzelnen, besonders stark betheiligten Staatskassen zur Last fallen können, viel-mehr eine Ausgleichung geschehen muss, ist lediglich eine Forderung der Ge-rechtigkeit, (wie ich bei mehreren früheren Veranlassungen'nachgewiesen habe)— denn die Zölle der Deutschen Ströme stehen unter dem Schutze alter undneuer Verträge. — Die Strompolizei auf der Unterelbe wird zwar nichtdurch gemeinsame Masregeln der betheiligten 3 Uferstaaten, jedoch nach über-einstimmenden Grundsätzen gehandhabt. In den Gesetzsammlungen der letztenJahre findet sich z. B. von Hannover eine das Lootsenwesen betreffende Be-