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Handels-Erwerb.
Die immer steigende Wichtigkeit der Zölle, sowohl für den Erwerb alsfür die Staatskassen, hat begreiflich sehr wesentlich zur Ausbildung der Zoll-Gesetzgebung beigetragen. Das wirksamste Mittel dazu bot sich, (neben denZoll-Einigungen) in den Handels- und Schifffahrts-Verträgen dar.Verträge dieser Art zwischen zwei unabhängigen Staaten haben den Zweck, dieHandelsverbindungen unter ihren Angehörigen zu beleben und zu ordnen. DieWegräumung einzelner Hindernisse, z. B. des Abzugrechts, Strandrechts, geschiehtauch wohl durch besondere Verträge. Die wesentlichsten Rücksichten beim Ab-schlüsse solcher Verträge sind, ausser den allgemeinen Bestimmungen zur Siche-rung des Handels und der Schifffahrt: Verabredungen über die Einfuhr undAusfuhr der Waaren und deren Zollbelastung; Vereinigung über die sämmtli-chen Abgaben der Schifffahrt; Fesstellung des Verfahrens in Beziehung auf diegegenseitigen Angehörigen und deren Eigenthum im Fall eines Krieges; Bestim-mungen behufs möglichst rascher, wohlfeiler Ausgleichung der Streitfälle. — Vongrossem Interesse wäre eine Zergliederung und Vergleichung des In-halts der neueren Verträge; allein hier mangelt der Raum dazu, und vielleichtfindet sich eine noch passendere Stelle in einer „Geschichte des Erwerbes und„Verkehrs seit der Selbstständigkeit der Ver. Staaten von Nordamerika“, welchezu schreiben ich beabsichtige. — Als Quellen und Hülfsmittel für die völker-rechtlichen Verträge sind z. B. Wheatons, Elements du Droit international undHeffters Europäisches Völkerrecht, so wie die Ilistoire generale des Traites desGrafen von Garden zu bezeichnen; sodann folgende Sammlungen: Martens,Recueil des Traites , mit verschiedenen Fortsetzungen dann, als: Nouveau Recueil ge-neral des Traites von Murhard fortgesetzt, wovon Band XI, die Jahre 1847 und1848 umfassend, 1853 ausgegeben wurde. Leider verliert diese früher unent-behrliche Sammlung (durch die jetzige Art der Behandlung) jährlich mehr anWerth; denn nicht nur ihr sehr verspätetes Erscheinen, sondern auch ihre Un-vollständigkeit werden sie bald ganz unbrauchbar machen. Ein ähnliches Unter-nehmen von anderer Seite, wäre deshalb sehr nützlich. Das Recueil manutl etpratique de Traites etc. von Ch. de Martens et Ferd. de Cussy, scheint nichtfortgesetzt. Eine musterhafte Arbeit ist die Schrift vom Dr. Adph. Soetbeer:Schifffahrts - Gesetze, so wie Handels- und Schifffahrts - Verträge verschiedenerStaaten im Jahre 1847, Hamburg 1847; deshalb auch deren Ergänzung bis zurGegenwart höchst wünschenswerth. Sammlungen für einzelne Staatensind z. B.: für Oesterreich in von Stubenrauch Bibliotheca juridia austr.,Wien 1847 verzeichnet, auch Hain zählt sie in seiner Statistik auf (II, S. 595);— von Kamptz, die Handels- und Schifffahrts-Verträge des Zollvereins, Braun-schweig 1845 (eine tüchtige, verdienstliche Bearbeitung); Handbuch für Preuss.Konsular-Beamte u. s. w., Berlin 1847, S. 531, ff.; von Rohrscheidt, PreusscnsStaatsverträge, Berlin 1852 (sehr empfehlenswerth); — für alle NorddeutschenStaaten, die oben erwähnte Schrift von Soetbeer, fiir Oldenburg insbesonderedas Schifffahrts-Handbuch von Strackerjan, Oldenburg 1853; für die Hansestädte