Handels- nnd Schifffahrts-Verträge.
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und besonders Bremen die (von bedeutender Sachkunde zeugende) Bearbeitungvon Dr. Smidt, Bremen 1842;—für England die Parlamentspapiere, namentlichdie Abtheilungen: Commercial Tariffs und Tables of Revenue, Commerce etc.worüber vortreflliche Register; — für Frankreich, die höchst werthvollen Docu-mens sur le Commerce exterieur , welche das Handels-Ministerium veröffentlichtund die auch über andere Staaten eine Menge Aktenstücke enthalten; eine Zu-sammenstellung der Französischen Verträge, ist im Juliheft 1852, Nr. 45 (derganzen Sammlung Nr. 604) mitgetheilt.—Näheres Eingehen auf den Inhaltder Verträge, ist durch den nächsten Zweck dieser Schrift nicht geboten undselbst deren Aufzählung gestattet der Raum nicht. Eine Ausnahme glaube ichrücksichtlich der Verträge Oesterreichs und des Zollvereins nebst Preussen, ma-chen zu dürfen.
A. Handels- und Schifffahrts-Verträge des Oe.sterreichi-schen Kaiserstaats (nach einer im Februar 1854 von der Oesterr. Korre-spondenz gebrachten Zusammenstellung).
1. Mit Preussen, 1. Mai 1831, womit die gegenseitige Gleichstellung der beiderseitigenSchiffe hinsichtlich aller Schiffsabgaben und hinsichtlich der Waarenzölle bei der Ein- und Aus-fuhr, bei direkter und indirekter Fahrt festgestellt ist. Gleiche Verträge bis zur Kündigungsfristgültig, bestehen.
2. mit Hannover seit 19. Mai 1832.
3. „ Oldenburg seit 12. Sept. 1816.
4. „ Mecklenburg-Schwerin seit 10. Sept. 1846.
5. „ Schweden und Norwegen seit 28. März 1831.
6. „ Russland seit 8. Juli 1846 auf die Dauer von 8 Jahren und weiter.
7. „ Hamburg seit 12. April 1839. Gegenseitige Gleichstellung der beiderseitigen Schiffe.
hinsichtlich aller Schiffsabgaben bei direkter und indirekter Fahrt; ebenso
8. „ Lübeck seit 13. April 1839.
9. „ Bremen seit 25. März 1839.
10. „ Belgien seit 25. Oktober 1841.
11. „ dem Kirchenstaate seit 7. Juli 1825. *
12. „ Dänemark seit 12. Februar 1834. Gleiche Bedingungen wie jene mit Preussen,Hinsichtlich des Sundzolles ist die Oesterreichische Flagge der meist begünstigten gleichgestellt.
13. Mit den Niederlanden. Die Oesterreichischen Schiffe werden hinsichtlich aller Schiffs-abgaben den nationalen gleichgestellt.
14. Mit Grossbritannien seit 3. Juli 1838. Gegenseitige Gleichstellung der beiderseitigenSchiffe hinsichtlich aller Schiffsabgaben sowohl bei direkter als indirekter Fahrt hinsichtlich derWaarenzölle bei der Ein- und Ausfuhr.
15. Mit Frankreich seit 23. Juni 1841. Gegenseitige Begünstigung der beiderseitigen Schiffehinsichtlich der Schiffsabgaben beim Einlaufen in einen Hafen in Nothfällen.
16. Mit Toskana seit 24. April 1847. Gleiche Bedingungen wie jene mit Preussen.
17. Mit Neapel seit 4. Juli 1846. Gegenseitige Gleichstellung der beiderseitigen Schiffehinsichtlich aller Schiffsabgaben und hinsichtlich der Waarenzölle bei direkter Fahrt von einemnationalen Hafen. Zusatzbestimmuug vom 1. Oktober 1851.
18. Mit Griechenland seit 20. Februar 1835. Gleiche BediügdDgen wie jene mit Preussen;ausserdem gleiche Behandlung bei der Einfuhr der Landesprodukte und Fabrikate hinsichtlichder Waarenzölle auf den Fuss der meist begünstigten Nation.
19. Mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika seit 27. August 1829. Gleiche Bedin-