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Handels Erwerb.
gungen wie jene mit Griechenland. Additionalconvention vom 23. Februar 1850 bezüglich derAufstellung von Konsuln und Agenten und deren Gerechtsame.
20. Mit Mexico seit 30. Juli 1842. Gegenseitige Gleichstellung der beiderseitigen Schiffehinsichtlich aller Schiffsabgaben bei direkter und indirekter Fahrt; gleiche Behandlung der Ein-und Ausfuhr auf den Fuss der meist begünstigten Nation.
21. Mit Marocco ein Friedens- und Handelsvertrag auf ewige Zeiten seit 19. März 1830.
22. Mit Brasilien und Spanien. Die beiderseitigen Schiffe werden auf den Fuss der meistbegünstigten Nationen gleichgestellt.
23. Mit der Türkei. In Folge Vereinbarungen ist ein neuer Zolltarif für den Oesterreichi-schen Ein- und Ausfuhrhandel in den Türkischen Provinzen (ohne Moldau, Wlachei, Serbienund Egyptep) vom 1. Januar 1847 bis 13. März 1855 in Wirksamkeit, demzufolge von Oester-reichischen Waaren bei ihrem Eintritte nur 3 Przt. vom Werthe als Einfuhrzoll erhoben wer-den soll.
24. Mit Preussen, Sachsen nnd Bayern. Vereinbarnng wegen Erleichterung des Grenzver-kehrs überhaupt und insbesondere betreffs des Grenzverkehrs mit leinen Garnen nnd roher Leinwand.
25. Schifffahrtsvertrag mit Bayern, wonach die freie Schifffahrt auf der Donau ausgesprochenund gleichartige Vorschriften für die Ausübung der Schifffahrt und Handhabung der Strompolizeizugesichert werden. Vom 2. Dezember 1851.
26. Vertrag mit Bayern über die Festsetzung von polizeilichen nnd Zollaufsichtsmasregelnauf den Grenzflüssen Donau, Inn, Saale und Salzach. 2. Dezember 1851.
27. Mit Sardinien seit 22. Februar auf 5 Jahre unter sehr vortheilhaften Wechselseitig-keitsbedingnissen mit Erleichterung der Poschifffahrt und zur Unterdrückung des Schleichhandels.
28. Mit Modena, Parma und dem Kirchenstaate zur Befreiung der Poschifffahrt beigleicher Schiffstaxe.
29. Mit Liechtenstein Zolleinigungsvertrag bis Ende 1863.
30. Zolleinigung mit Modena und Parma vom 9. August 1852 bis Ende Oktober 1857und eventuell weiter.
31. Elbeschifffahrtsakte vom 23. Juni 1821 mit Sachsen, Preussen, Dänemark, Mecklen-burg-Schwerin, den Anhaitischen Herzogthümern und Hamburg bezüglich der freien Schifffahrtauf der Elbe mit Ausnahme der Cabotage.
32. Endlich die Krone dieser Verträge der mit Preussen und beziehungsweise mit demDeutschen Zollvereine abgeschlossene Vertrag vom Februar 1853, der mit dem Beginne des lau-fenden Jahres in Wirksamkeit trat.
B. Handels - und Schifffahrts-Verträge des Deutschen Zoll-Vereins und Preussens (seit 1830; aus meiner Erwerbs- und Verkehrs-Statistik Preussens, Seite 2173).
1830, 29/17. März. Kartei-Konvention mit Russland. — 1830, ■ ■ ’ . ° 1 Berlin. Schiff-
16. Aug.
fahrtsvertrag mit Oldenburg. —1831, Allgemeine Kartei-Konvention der Deutsch. Bun-
12. März.
desstaaten. — 1831, 18. Februar. London. Freundschafts-Schifffahrts- und Handels-Vertrag mit31 lüärz
Mexico. — 1831, ———-——Mainz. Rhein-Schifffahrts-Akte. — 1831, l.Mai. Erklärung mit Oester-19. Mai . °
reich über die gleiche Behandlung der Schiffe und ihrer Ladungen der beiderseitigen Untertha-
nen in den Häfen.— 1831, 17. Mai. Vertrag mit Anhalt-Bernburg wegen der Schifffahrts-Abgab.
auf der Elbe und Saale. — 1832, —-1-—-—-■■ Zusatzartikel zu dem Vertrage mit Mexiko vom
6. Dezbr. 1834,
18. Februar 1831. — 1832, 15. Juni, Publikationspatent des Beschlusses der Bundes-Versamm-lung über die Art. XI und XVIII der Deutschen Kartei-Konvention. — 1833, 11. Mai, Zoll-Kartei der Zollvereinsstaaten. — 1834, 10. März, Ministerialerklärung wegen Verlängerung der