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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Anstalten fiir Erwerb and Verkehr.

3. Königstaat Bayern.

Literatur: Handbibliothek des Bayerischen Staatsbürgers, Augsburg 1845, II. S. 355 ff.tand Naehtragsband 1853, S. 108, 521, 537, 556 ff; Staatshandbuch des Königreichs Bayern;Postkarte von Bayern, München 1850; Rudhart, Zustand des Königreichs Bayern, III. 209und 149 Beil.; Pöstlexikon für Bayern, 1848; meine Finanz-Statistik, S. 37 ff. —

Der dureh den Reichs-Deputations-Schluss vom 25. Februar 1803 demfürstlichen Hause Thum und Taxis bestätigte Besitz und Genuss der Posten,wurde für Bayern anerkannt durch eine Königl. Verordnung vom 14. Februar1806, welche das Postregal dem Fürsten von Thum und Taxis als Thronlehenverlieh. Schon im Jahre 1808 aber (durch Verordnung vom 1. März) wurdejene Belehnung wieder aufgehoben und die Regie sämmtlicher Posten von demFürsten auf 10 Jahre in Pacht, dann aber gegen Entschädigung von der Re-gierung in eigene Verwaltung genommen. Zugleich geschah die Errichtung einerGeneral-Direktion der Königl. Posten, welche im Jahre 1817 (Juli 31.) ander-weit geregelt wurde und im Jahre 1847 (Mai 27.), durch Vereinigung mit derEisenbahn-Verwaltung, eine neue Gestaltung empfing. Eine Verordnung wegenBildung der Postverwaltungs-Behörden ist vom 31. Dezember 1826; die Ein-theilung des Königreichs in 5 Ober-Postämter geschah durch Verordnung vom12. Juni 1834. Die inländische Briefposttaxe wurde (unter theilweiser Ab-änderung der Verordnung vom 3. November 1810) durch Verordnung vom 13.November 1842 ermässigt; ein neuerer Briefposttarif vom 5. Juni 1849 hat nichtnur vielfache Erleichterungen gewährt, sondern auch ein besseres System derAnsätze geschaffen; die neuste Bestimmung über den Fahrpost-Tarif ist vom 11.Mai 1848; die neuste Extrapostordnung vom 1. April 1833, hat unter dem 7.April 1849 verschiedene Abänderungen erfahren. — Hinsichtlich des Land- undWasser-Botenwesens wurden am 16. November 1822; in Beziehung auf die Stell-wagen-Anstalten am 20 Dezember 1842 und 10 Februar 1849 Vorschriften er-lassen. Die jetzt gültigen Bestimmungen über die Postporto-Freiheit in Amts-sachen sind vom 23. Juni 1829. —

So wenig günstig das frühere System der Bayerischen Postverwaltungdem Verkehre überhaupt und namentlich dem geistigen Verkehr war, so aner-kennenswerth ist was man neuerlich zur Verbesserung gethan hat. Was aberferner noch der Besserung bedarf, ist in den ständischen Verhandlungen undBeschlüssen der Versammlung von 1849/50 angedeutet, auch theilweise schonberücksichtigt; z. B. die Vermehrung und Beschleunigung der Briefvertheilungauf dem Lande, die Einführung fahrender Eisenbahn-Postbiireaus, Aufhebungoder mindestens Beschränkung der für gewisse in dieser Hinsicht bevorzugteKlassen bestehenden Postportofreiheit, Einrichtung von Passagier-Wartezimmern;auch die Anfertigung und Vorlage statistischer Nach w e is u n g e n überden Umfang der Leistungen der Postanstalt, weil ohne dieselben eine erfolgreichePrüfung weder der Postrechnungen noch des Postetats möglich ist (Absch. vom25. Juli 1850). Da solche statistische Nachrichten aus der Vergangenheit man-