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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Anstalten für Erwerb and Verkehr.

7. Königstaat Sachsen (und Herzogthum Altenburg).

Literatur: Illustr. Zeitg. 1845, Nr. 92; Hüttner, Beitr. zur Kenntniss des Postw.,1848 S. 259; Hüttner, die Postverfassung des Königr, Sachsen, Leipzig 1849; von Bose,Statistik des Königr. Sachsen, Dresden 1847, S. 143; von Bose, Sächsisches Jahrbuch 1850,S. 74; meine Finanz-Statistik, S. 1244 ff.; das Postwesen unserer Zeit, Leipzig 1854; Hüttuer,das Briefpostwesen des Königl. Sachs. Oberpost-Bez., Leipzig 1851; auch in Funk, die Poli-zeigesetze des Königr. Sachsen, Leipzig 1847, die betreffenden Stellen.

Die Sächsiche Regierung gelangte erst etwa 100 Jahre nach der Einrich-tung regelmässiger Postverbindungen durch Privatpersonen, nämlich im Jahre 1712,vermöge Uebereinkunft mit dem Oberpostmeister Kees, zur eigenen Verwaltungder Posten; welche von da ab für Rechnung des Kammerkollegiums bewirktwurde. Schon seit einer Reibe von Jahren hatten die Nutzniesser der Posten,der Regierung dafür ein Pachtgeld gezahlt, welches von 1691 an 5000 Thlr.,von 1697 an 12000 Thlr jährlich betrug. Im letzteren Jahre wurde den Gra-fen von Flemming die Würde eines General-Postmeisters erblich übertragen'sammt dem Genüsse der Pachtgelder; allein schon 3 Jahre später trat der Be-liehene seine Rechte gegen eine Kapitalzahlung von 150000 Thlr. und 1000 Thlr.Pension wieder ab. Im Jahre 1703 übernahm'der Ober-Postmeister Keess dasganze Postwesen widerkäuflich auf 12 Jahre für 200000 Thlr., allein das Kammer-Kollegium erlangte noch vor Ablauf dieses Zeitraums genauere Kunde von demwahren Werthe der Anstalt, kündigte desshalb am 28. Mai 1711 den Wieder-kauf und zahlte dann dem Nutzniesser in Terminen 150000 Thlr. Den General-Postmeistern Kees Vater und Sohn, verdankt das Sächsische und überhaupt dasPostwesen zahlreiche Verbesserungen; wie in neuester Zeit dein Ober-Postdirek-tor von Hüttner. Einige auf das Postwesen sich beziehende Verwaltungs-masregeln sind: die Postordnung vom 27. Juli 1713, eingeschärft durch Ge-nerale vom 6. Februar 1806; die Bestimmungen, wodurch das Lohnkutscher-gewerbe zu Gunsten des Postwesens beschränkt wird, vom 12. November 1828,4. November 1830 und 13. Juni 1839; die Extrapost- und Kourier-Ordnungvom 6. März 1822; die Ermässigung der Portosätze für Papiergeld vom 30. Juli1834; die Verordnung vom 7. Dezember 1835, die Instanzen und das Verfah-ren in Verwaltungs-Justizsachen beim Postwesen betreffend; die Posttaxordnungvom 7. Dezember 1840, abgeändert unter dem 26. März 1846; die Errichtungder Ober-Postdirektion am 1. Januar 1843; die zeitweise Uebernahme des Post-regals im Herzogthum Sachsen-Altenburg durch Staatsvertrag vom 2. Juli 1844(Bekanntmachung vom 15. Juli 1847). Auch die Postverträge mit Oesterreichim Jahre 1843 und mit dem Fürsten von Taxis im Jahre 1846, vor Allem aberdie Verordnung vom 13. Juni 1850, die Posttaxordnung und den Deutsch-Oesterreichisehen Postverein betreffend; sind zu erwähnen. Sehr lesenswerthsind die in den „Beiträgen zur Kenntniss des Postwesens von „Hüttner, Leip-zig 1848 und 1849,“ namentlich über die Sächsischen Posten enthaltenen Nach-richten; z. B. im Maihefte von 1848 die alte Geschichte derselben, im Heftevom November 1848 ff. die Postverfassung Sachsens. Für die Statistik des