Post-Verwaltung.
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den. Dies hat allerdings (auch im Interesse der Anstalt selbst), nicht ausgeschlos-sen, dass die Hannoversche die erste Postverwaltung war, welche in Deutsch-land mit durchgreifenden Verbesserungen begann (z. v. Transportwissenschaft,Frankfurt 1834, S. 35); hat aber zugleich bewirkt, dass die Hannoversche Re-gierung hinsichtlich der Portoermäsigungen eine der Letzten gewesen ist. Obgleichnun in dieser Art der Ausübung des Regals unzweifelhaft eine indirekte Be-steuerung lag, wurde doch den Ständen durchaus keine Einwirkung gestattet.Alle darauf bezügliche Verordnungen sind bis 1833 von der Regierung einsei-; tig erlassen, z. B. die Verordnungen vom 12. April 1821 und 25. Juni 1822,i Taxen, Nebenpostiren und Stationsgeld betreffend. Am 12. Mai 1834 legte dasMinisterium dem V. allgemeinen Landtage einen Gesetzentwurf zur Reguli-rung der Posttaxe vor (Aktenstücke II. 193 und 675), welcher, am 7. Juni1834 als Gesetz verkündet, den Grundsatz an die Spitze stellt und mit grossemErfolge durchführt, dass kein Ausfall an der Einnahme eintreten dürfe. Eine neueTaxe für Extraposten, Kourire und Estafetten, wurde ohne ständische Mit-wirkung unter dem 4. Juni 1834 erlassen (der Staatskalender für 1850 nimmtSeite 274 sogar die Normirung der Porto-Taxen als ein landesherrlichesRecht in Anspruch). — Abgesehen von einzelnen Aenderungen, bestand jene?■ Taxe 16 Jahre, denn erst das Gesetz vom 9. August 1850, mit Ausführungs-verordnung vom 10. August (z. v. jedoch die Bekanntmachung vom 3. Okto-, ber 1850) schuf eine durchaus neue Posttaxe dem gegenwärtigen Bedürfnissei entsprechend. Die betreffenden ständischen Aktenstücke finden sich XI. Ldtg.j! 13, 366, 1114, 2046. Damit im Zusammenhänge stehen die Verhandlungen überI Gründung eines Deutschen Post Vereins in den Aktenstücken des XI.
| Landtags S. 13, 366, 1078, 2047. Auch einige sonstige wichtige Verhältnisse
sind in neuster Zeit geordnet. Dahin gehören das Verhältniss der Postzur Eisenbahn (z. v. Aktenstücke des VIII. Ldtgs. I. 100, II. 60, III. 286,1382, 1566 und 1591); ferner die Aufhebung des Stationsgeldes durchVerordnung vom 19. August 1848, welche Stände seit dem Jahre 1832 ge-wünscht und wiederholend beantragt hatten; auch das Gesetz über die per-sönliche Portofreiheit vom 25. Januar 1851, mit Ausführungs-Bekannt-machung vom 26. Januar. Sodann die von den Landständen unter dem 1. Febr.1847 wiederholend in Antrag gebrachte Umgestaltung der Posteinrich-tungen (Aktenstücke VIII. Ldtg. III. 1499, X. Ldtg. Februar 1849, XI,Ldtg. 12, 2048, 1856, 1618, 1620 2049); auch die im Interesse der Beamtensehr nöthigen Abänderungen in den B es ol d ungs verh ältnissen (Aktenst.des X. Ldtgs. Febr. 1849) des XI. Ldtgs. 12, 1618, 1856).— Ein Gesetz inBetreff der persönlichen Portofreiheit erging unter dem 25. Januar 1851;das Patent wegen des Anschlusses an den Deutsch-Oesterr. Postverein ist unter; dem 23. April 1851 erlassen; ein Gesetz über baare Zahlungen durch Vermitt-
[ lung der Post, ist vom November 1852; ein Gesetz, wodurch einzelne Porto-
| sätze ermässigt werden, vom 9. Dezember 1853.