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Staats- und Gemeinde-Haushalt.
des in den östlichen Provinzen; vielfache Bedenken. Schon im April 1851wurden in der ersten Kammer mehrere desfallsige Anträge gestellt und durchdie Mehrheit beschlossen, dass der Regierung dieselben zur Erwägung und zurVorlage entsprechender abändernder gesetzlicher Bestimmungen überreicht wer-den sollten. Das Ministerium des Innern veranlasste darauf die östlichen Provin-ziallandtage 1851 über eine Denkschrift vom 26. August d. J. ihr Gut-achten abzugeben, welches dahin erfolgte, dass (unter Berücksichtigung derprovinziellen Eigenthümlichkeiten und Verschiedenheiten) besondere Ordnungenan die Stelle der allgemeinen Gemeindeordnung zu setzen seien. Auch die Land-tage von Rheinland und Westfalen wünschten eine Abänderung. Das Ministe-rium liess darauf neue Entwürfe ausarbeiten und den Kammern 1851 —1852zur Beschlussnahme vorlegen. Die Angelegenheit kam zwar damals nicht zumAbschlüsse; allein in Folge des in beiden Kammern anerkannten Grundsatzes,dass für die Städte ein eigenes Gesetz ergehen soll; — wurde durch den Kön.Erlass vom 19. Juni 1852 die fernere Ausführung der Gemeindeordnung ein-gestellt. Die Kammern von 1852 — 1853 einigten sich darauf sowohl überdie von der Regierung beantragte Aufhebung der Gemeindeordnung, als überden Entwurf einer neuen Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie.Die Berathung der Städteordnung für Westfalen und die Rheinproviuz wurdeauch in der ersten Kammer vollendet, nicht so in der Zweiten. Deshalb sinddamals nur ergangen: das Gesetz vom 24. Mai 1853 wegen Aufhebung derGemeindeordnung vom 11. März 1850, sowie die Städteordnung vom30. Mai 1853 für die sechs östlichen Provinzen des Staats, auch das Ge-setz vom 31. Mai 1853, betreffend die Verfassung der Städte in Neuvorpom-mern und Rügen. Dazu erliess der Minister des Innern die Instruktionen vom5. Juni 1853 wegen Aufhebung der Gemeindeordnung vom 11. März 1850,und vom 20. Juni 1853 zur Ausführung der neuen Städteordnung. — Hier-nach gilt jetzt die Städteordnung vom 30. Mai 1853 in den bisher auf demProvinziallandtage im Stand der Städte vertretenen Städten der Provinzen Preus-sen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen; desgleichen in denim Stande der Städte nicht vertretenen Ortschaften dieser Provinzen, in welchenbisher eine der beiden Städteordnungen vom 19. November 1808 und vom 17.März 1831 gegolten hat. In Ansehung derjenigen im Stande der Städte aufden Provinziallandtagen nicht vertretenen Ortschaften (Flecken), wo bisher we-der eine dieser Städteordnungen gegolten, noch die ländliche Gemeindeverfassungbestanden hat, bleibt die nähere Festsetzung Vorbehalten. Für Neuvorpom-mern und Rügen wird die ältere Verfassung der Städte aufrecht erhalten undin Wolgast und Grimmen, wo die Gemeindeordnung von 1850 eingeführt war,wieder hergestellt. Für jede Stadt soll ein besonderer Rezess festgestellt werden.In Rheinland und Westfalen gilt die Gemeindeordnung vom 11. März1850, wo sie durchgeführt ist, bis zum Erscheinen eines neuen Gesetzes; wodies nicht der Fall, bleibt die ältere Gemeinde- und Städteverfassung in Gül-