Buch 
Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
Entstehung
Seite
1021
JPEG-Download
 

Deutsche Staaten. — Gemeinde-Verwaltung.

1021

der Gemeinde, in Preussen niemals Anklang gefunden. Selbst da, wo die Pr.Regierung jene Grundsätze vorfand, am linken Rheinufer, war sie vielmehr da-rauf bedacht, an deren Stelle ein verbessertes freieres System zu setzen. ZurWiederbelebung des gesunkenen Gemeinsinns in den Städten erging die „Städte-ordnung“ vom 19, November 1808 für die damals dem Staate angehö-rigen Gebiete. Bald ergab sich aber das Bedürfniss besonderer Erläuterungen,welche später zu einer allgemeinen Durchprüfung führten, aus der die „revi-dirte Städte Ordnung“ vom 17. März 1831 hervorging. In den seit 1815erworbenen Landestheilen war die Vorgefundene Gemeindeverfassung im Ganzenunverändert geblieben. Nunmehr aber erfolgte da, wo die Stände es wünschten,die Einführung der neuen Ordnung. Dies geschah namentlich für diejenigenStädte in Brandenburg und Sachsen, in denen die ältere Städteordnung nichtzur Geltung gekommen war; dann in den mehrsten Städten Westfalens undPosens; n i cht aber in Neuvorpommern und nicht in der Rheinprovinz (mit Aus-nahme der Stadt Wetzlar, wo durch Kabinetsorder vom 22. Juli 1839 die re-vidirte Ordnung eingeführt wurde). In Neuvorpommern und Rügen wurden dieaus älterer Zeit hergebrachten Städteordnungen aufrecht erhalten, für die Rhe in -provinz aber erging unterm 23. Juli 1845 eine besondere Gemeindeord-nung, nach welcher den auf dem Provinziallandtage vertretenen Städten dieVerleihung der revidirten Ordnung von 1831 auf ihren Wunsch bewilligt; imübrigen jedoch eine, Stadt und Land in gleicher Weise umfassende Gestaltungbewirkt wurde. Die Verhältnisse der Landgemeinden in den übrigen Pro-vinzen des Staates beruhten auf den Bestimmungen des Allgemeinen LandrechtsTheil II, Titel VII, Abschnitt II: „Von Dorfgemeinden,“ mit einzelnen abwei-chenden Observanzen. Nur die Provinz Westfalen erlangte eine eigene Land-gemeindeordnung unter dem 31. Oktober 1841; für Schlesien war den Stän-den auf ihr Gesuch eine solche in dem Landtagsabschiede vom 27. Dezember1845 verheissen. — Im Jahre 1848 führte der Gedanke, dass die bisherigeScheidewand zwischen Stadt und Land (mit Beseitigung der früheren Verschie-denheit der Rechts- und Polizeiverfassung) fallen müsse, zu dem Plane: fürden ganze - Staat eine gemeinschaftlich alle Gemeinden umfassende Ord-nung zu erlassen. Die Regierung legte deshalb der Nationalversammlung den„Entwurf einer Gemeindeordnung“ nebst Motiven unter dem 13. August 1848zur Erklärung vor. Schon am 16. d. M. übergab ein Theil der Versammlungeinen „Gegen-Entwurf“ des Gesetzes über die Verfassung der Gemeinden, Kreiseund Bezirke des Staates vom 10. d. M. zur Beratliung. Vor der Beschluss-nahme hierüber wurden in der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848Art. 104 die Grundzüge einer neu zu entwerfenden Gemeindeordnung aufgestelltund (mit Abänderungen) in der zweiten Verfassung vom 31. Januar 1850, Art.105 wiederholt. Diesen Grundzügen gemäss ist die Gemeindeordnung für denPreussischen Staat vom 11. März 1850 erlassen. Als aber mit deren Einführungvorgegangen wurde, erhoben sich, besonders rücksichtlich des platten Lan-